+Anwendungsbereich
---+2. Diese Leitlinien gelten bei der Zulassung und fortlaufend für zuständige Behörden im Sinne von …
---+3. Die Bewertung der Eignung beruht auf der Anforderung, dass die Mitglieder des Leitungsorgans von …

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
2. Diese Leitlinien gelten bei der Zulassung und fortlaufend für zuständige Behörden im Sinne von …

Diese Leitlinien gelten bei der Zulassung und fortlaufend für zuständige Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe a der MiCA-Verordnung, Emittenten von ARTs und CASPs3 gemäß Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 68 Absatz 1 der MiCA-Verordnung im Hinblick auf die Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans

  • a. eines antragstellenden Emittenten von ARTs, der eine Zulassung gemäß Artikel 18 der MiCA-Verordnung beantragt oder gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung zugelassen ist („Emittent von ARTs“ für die Zwecke dieser Leitlinien),
  • b. eines antragstellenden CASP, der eine Zulassung gemäß Artikel 62 der MiCA-Verordnung beantragt, oder eines CASP, der gemäß Artikel 63 der genannten Verordnung zugelassen ist („CASP“ für die Zwecke dieser Leitlinien), oder – unter Verweis auf Artikel 68 Absatz 1 der MiCA-Verordnung – eines CASP, der Kryptowerte-Dienstleistungen als Teil seiner Zulassung gemäß Artikel 60 Absätze 2, 4, 5 und 6 der MiCA-Verordnung erbringt.

3 Gemäß Artikel 60 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen die in Artikel 60 Absätze 1 bis 6 aufgeführten Rechtsträger unter anderem nicht Artikel 63 der Verordnung (EU) 2023/1114.

3. Die Bewertung der Eignung beruht auf der Anforderung, dass die Mitglieder des Leitungsorgans von …

Die Bewertung der Eignung beruht auf der Anforderung, dass die Mitglieder des Leitungsorgans von Emittenten von ARTs und CASPs die in Artikel 34 Absatz 2 bzw. Artikel 68 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllen müssen, wonach die Mitglieder des Leitungsorgans ausreichend gut beleumundet und in der Lage sein müssen, ausreichend Zeit für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufzuwenden, sowie auf der Bewertung, ob die Mitglieder des Leitungsorgans über die individuell und kollektiv angemessenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. Mitglieder des Leitungsorgans von Emittenten von ARTs und CASPs dürfen nicht wegen Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder anderer Straftaten, die ihren guten Leumund beeinträchtigen könnten, verurteilt worden sein. Zu den zu beurteilenden Mitgliedern des Leitungsorgans gehören Personen, die Mitglieder des Leitungsorgans eines Emittenten von ARTs oder eines CASP werden, sowie Mitglieder, die ihr Amt bereits angetreten haben. Besteht das Leitungsorgan aus einer Leitungs- und einer Aufsichtsfunktion, gelten diese Leitlinien sowohl für beide Funktionen als auch für die Mitglieder beider Funktionen4 .)

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/