+3. Die Bewertung der Eignung beruht auf der Anforderung, dass die Mitglieder des Leitungsorgans von …

3. Die Bewertung der Eignung beruht auf der Anforderung, dass die Mitglieder des Leitungsorgans von …

Die Bewertung der Eignung beruht auf der Anforderung, dass die Mitglieder des Leitungsorgans von Emittenten von ARTs und CASPs die in Artikel 34 Absatz 2 bzw. Artikel 68 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllen müssen, wonach die Mitglieder des Leitungsorgans ausreichend gut beleumundet und in der Lage sein müssen, ausreichend Zeit für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufzuwenden, sowie auf der Bewertung, ob die Mitglieder des Leitungsorgans über die individuell und kollektiv angemessenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. Mitglieder des Leitungsorgans von Emittenten von ARTs und CASPs dürfen nicht wegen Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder anderer Straftaten, die ihren guten Leumund beeinträchtigen könnten, verurteilt worden sein. Zu den zu beurteilenden Mitgliedern des Leitungsorgans gehören Personen, die Mitglieder des Leitungsorgans eines Emittenten von ARTs oder eines CASP werden, sowie Mitglieder, die ihr Amt bereits angetreten haben. Besteht das Leitungsorgan aus einer Leitungs- und einer Aufsichtsfunktion, gelten diese Leitlinien sowohl für beide Funktionen als auch für die Mitglieder beider Funktionen4 .)

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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