+12. Für die Zwecke der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Beurteilung der …

12. Für die Zwecke der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Beurteilung der …

Für die Zwecke der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Beurteilung der Eignung der Mitglieder in Bezug auf die Kriterien für Kenntnisse und Erfahrungen sowie der Fähigkeit der Mitglieder, ausreichend Zeit aufzuwenden, sollten die Emittenten von ARTs, CASPs und zuständigen Behörden folgende Kriterien berücksichtigen:

  • a. Größe des Emittenten von ARTs oder des CASP in Bezug auf die Bilanzsumme,
  • b. Rechtsform des Emittenten von ARTs oder CASP und ob er börsennotiert ist oder nicht,
  • c. ob der Emittent von ARTs oder CASP Teil einer Gruppe ist, und wenn ja, die Verhältnismäßigkeitsprüfung für die Gruppe;
  • d. die Art und Komplexität aller Geschäftstätigkeiten,
  • e. ob grenzüberschreitende Tätigkeiten erbracht werden und der Umfang der Tätigkeiten in den einzelnen Rechtsgebieten,
  • f. im Falle eines Emittenten von ARTs die folgenden zusätzlichen Kriterien:
i.das Volumen und die Anzahl der emittierten ARTs,
ii.die Höhe der Vermögenswertreserve, die von Emittenten von ARTs gehalten wird,
iii.die Art und Komplexität der Vermögenswerte, auf die sich ein Token bezieht,
iv.die Komplexität der Instrumente, in die die Vermögenswertreserve investiert wird.
  • g. Im Falle eines CASP die folgenden zusätzlichen Kriterien:
i.Art und Umfang der erbrachten Dienstleistungen und ihre Bedeutung für das Funktionieren der Märkte für Kryptowerte,
ii.Kundentyp.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/