+C.1. Titel I – Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
---+8. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zielt darauf ab, die Governance-Regelungen im Einklang mit …
---+9. Emittenten von ARTs, CASPs und die zuständigen Behörden sollten die Größe des Emittenten von …
---+10. Emittenten signifikanter ARTs sollten im Vergleich zu Emittenten nicht signifikanter ARTs über …
---+11. Alle Mitglieder des Leitungsorgans von Emittenten von ARTs und CASPs sollten unabhängig von der …
---+12. Für die Zwecke der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Beurteilung der …
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C.1. Titel I – Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
C.1. Titel I – Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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8. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zielt darauf ab, die Governance-Regelungen im Einklang mit …
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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zielt darauf ab, die Governance-Regelungen im Einklang mit dem individuellen Risikoprofil und Geschäftsmodell der Emittenten von ARTs und der CASPs unter Berücksichtigung der individuellen Position innerhalb des Leitungsorgans, für die eine Bewertung vorgenommen wird, so abzustimmen, dass die Ziele der regulatorischen Anforderungen – d. h. dass das Mitglied für die spezielle Position individuell geeignet und geeignet ist, Teil des kollektiven Leitungsorgans zu sein – wirksam erreicht werden.
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9. Emittenten von ARTs, CASPs und die zuständigen Behörden sollten die Größe des Emittenten von …
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Emittenten von ARTs, CASPs und die zuständigen Behörden sollten die Größe des Emittenten von ARTs oder der CASPs, seine interne Organisation und die Art, den Umfang und die Komplexität der emittierten Vermögenswerte und der erbrachten Dienstleistungen berücksichtigen, wenn sie die ausreichenden individuellen und kollektiven Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten der Mitglieder des Leitungsorgans bewerten und sich vergewissern, dass die einzelnen Mitglieder in der Lage sind, neben ihren sonstigen zeitlichen Verpflichtungen ausreichend Zeit für die effektive Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufzuwenden.
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10. Emittenten signifikanter ARTs sollten im Vergleich zu Emittenten nicht signifikanter ARTs über …
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Emittenten signifikanter ARTs sollten im Vergleich zu Emittenten nicht signifikanter ARTs über komplexere Strategien zur Eignungsprüfung und Bewertungsverfahren verfügen. Gleiches gilt für CASPs unter Berücksichtigung ihrer Größe und der Klasse der gemäß Anhang IV der MiCA-Verordnung erbrachten Kryptowerte-Dienstleistungen.
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11. Alle Mitglieder des Leitungsorgans von Emittenten von ARTs und CASPs sollten unabhängig von der …
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Alle Mitglieder des Leitungsorgans von Emittenten von ARTs und CASPs sollten unabhängig von der Größe des Unternehmens, seiner internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Tätigkeiten sowie den mit der jeweiligen Position verbundenen Aufgaben und Zuständigkeiten einen ausreichend guten Leumund sowie Ehrlichkeit und Integrität besitzen.
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12. Für die Zwecke der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Beurteilung der …
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Für die Zwecke der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Beurteilung der Eignung der Mitglieder in Bezug auf die Kriterien für Kenntnisse und Erfahrungen sowie der Fähigkeit der Mitglieder, ausreichend Zeit aufzuwenden, sollten die Emittenten von ARTs, CASPs und zuständigen Behörden folgende Kriterien berücksichtigen: - a. Größe des Emittenten von ARTs oder des CASP in Bezug auf die Bilanzsumme,
- b. Rechtsform des Emittenten von ARTs oder CASP und ob er börsennotiert ist oder nicht,
- c. ob der Emittent von ARTs oder CASP Teil einer Gruppe ist, und wenn ja, die Verhältnismäßigkeitsprüfung für die Gruppe;
- d. die Art und Komplexität aller Geschäftstätigkeiten,
- e. ob grenzüberschreitende Tätigkeiten erbracht werden und der Umfang der Tätigkeiten in den einzelnen Rechtsgebieten,
- f. im Falle eines Emittenten von ARTs die folgenden zusätzlichen Kriterien:
| i. | das Volumen und die Anzahl der emittierten ARTs, | | ii. | die Höhe der Vermögenswertreserve, die von Emittenten von ARTs gehalten wird, | | iii. | die Art und Komplexität der Vermögenswerte, auf die sich ein Token bezieht, | | iv. | die Komplexität der Instrumente, in die die Vermögenswertreserve investiert wird. |
- g. Im Falle eines CASP die folgenden zusätzlichen Kriterien:
| i. | Art und Umfang der erbrachten Dienstleistungen und ihre Bedeutung für das Funktionieren der Märkte für Kryptowerte, | | ii. | Kundentyp. |
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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