+13. Bei der Beurteilung, ob die Mitglieder des Leitungsorgans eines Emittenten von ARTs oder CASPs …
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13. Bei der Beurteilung, ob die Mitglieder des Leitungsorgans eines Emittenten von ARTs oder CASPs …
Bei der Beurteilung, ob die Mitglieder des Leitungsorgans eines Emittenten von ARTs oder CASPs gut beleumundet sind, sollte sich die Bewertung gemäß Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe a MiCA-Verordnung auf das Fehlen von Vorstrafen in Bezug auf Verurteilungen und das Fehlen von Sanktionen erstrecken, die nach dem geltenden Handelsrecht, dem Insolvenzrecht und dem Recht über Finanzdienstleistungen oder im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Betrug oder Berufshaftpflicht verhängt wurden. Die Beurteilung sollte darüber hinaus alle anderen bekannten Tatsachen umfassen, die zu der Einschätzung führen könnten, dass das Mitglied nicht ausreichend gut beleumundet ist, wie in diesem Abschnitt beschrieben. Diese Anforderungen gelten gemäß Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 68 Absatz 1 der MiCA-Verordnung fortlaufend.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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