+C.2.1 Hinreichende Zuverlässigkeit
---+13. Bei der Beurteilung, ob die Mitglieder des Leitungsorgans eines Emittenten von ARTs oder CASPs …
---+14. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten keinen Sanktionen, Embargos oder Maßnahmen …
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C.2.1 Hinreichende Zuverlässigkeit

C.2.1 Hinreichende Zuverlässigkeit

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
13. Bei der Beurteilung, ob die Mitglieder des Leitungsorgans eines Emittenten von ARTs oder CASPs …

Bei der Beurteilung, ob die Mitglieder des Leitungsorgans eines Emittenten von ARTs oder CASPs gut beleumundet sind, sollte sich die Bewertung gemäß Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe a MiCA-Verordnung auf das Fehlen von Vorstrafen in Bezug auf Verurteilungen und das Fehlen von Sanktionen erstrecken, die nach dem geltenden Handelsrecht, dem Insolvenzrecht und dem Recht über Finanzdienstleistungen oder im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Betrug oder Berufshaftpflicht verhängt wurden. Die Beurteilung sollte darüber hinaus alle anderen bekannten Tatsachen umfassen, die zu der Einschätzung führen könnten, dass das Mitglied nicht ausreichend gut beleumundet ist, wie in diesem Abschnitt beschrieben. Diese Anforderungen gelten gemäß Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 68 Absatz 1 der MiCA-Verordnung fortlaufend.

14. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten keinen Sanktionen, Embargos oder Maßnahmen …

Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten keinen Sanktionen, Embargos oder Maßnahmen unterworfen gewesen sein, die von einem Mitgliedstaat, der Union oder einer internationalen Organisation, z. B. den Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Terrorismus, Terrorismusfinanzierung oder Proliferation beschlossen wurden. Wird ein Mitglied des Leitungsorgans in die Liste der von gezielten finanziellen Sanktionen Betroffenen aufgenommen, sollte ihm die Ausübung seiner Funktion untersagt und es aus dem Leitungsorgan abberufen werden.

15. Die Bewertung der Kriterien für die Zuverlässigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans eines …

Die Bewertung der Kriterien für die Zuverlässigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans eines Emittenten von ARTs oder eines CASPs sollte auf der Grundlage der Informationen erfolgen, die in den gemäß Artikel 18 Absatz 6 der MiCA-Verordnung erlassenen Delegierten Verordnungen der Kommission im Falle eines Emittenten von ARTs und Artikel 62 Absatz 5 der genannten Verordnung im Falle von CASPs genannt werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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