+27. Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion sollten in der Lage sein, die …

27. Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion sollten in der Lage sein, die …

Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion sollten in der Lage sein, die Entscheidungen des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion und sonstige einschlägige Leitungsentscheidungen gegebenenfalls in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung bei Leitungsentscheidungen effektiv zu überwachen und zu beaufsichtigen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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