+C.2.2 Angemessene individuelle Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung
---+16. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten ein zeitgemäßes Verständnis von den …
---+17. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten über ein klares Verständnis der Governance-Regelungen …
---+18. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten die Interessenkonflikte verstehen, die zwischen dem …
---+19. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten in der Lage sein, zur Umsetzung einer angemessenen …
---+20. In dieser Hinsicht sollte die Bewertung des angemessenen Maßes an Kenntnissen, Fähigkeiten und …
---+21. Das Niveau und Profil der Ausbildung des Mitglieds sollten berücksichtigt werden, ebenso ob es …
---+22. Die Bewertung sollte sich nicht auf den Bildungsabschluss des Mitglieds oder den Nachweis einer …
---+23. Um die Fähigkeiten der Mitglieder des Leitungsorgans ordnungsgemäß zu bewerten, sollten die …
---+24. Bei der Bewertung der angemessenen Kenntnisse und Erfahrungen eines Mitglieds sollte die …
---+25. Unter Bezugnahme auf Punkt i. oben, unbeschadet der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 in …
---+26. Bei der Bewertung der praktischen und beruflichen Erfahrung aus früheren Positionen sollte …
---+27. Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion sollten in der Lage sein, die …
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C.2.2 Angemessene individuelle Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung
C.2.2 Angemessene individuelle Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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16. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten ein zeitgemäßes Verständnis von den …
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Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten ein zeitgemäßes Verständnis von den Geschäftstätigkeiten des Emittenten von ARTs oder des CASPs und seinen Risiken entsprechend ihrer Verantwortlichkeiten besitzen. Dies beinhaltet ein angemessenes Verständnis der Bereiche, für die ein einzelnes Mitglied nicht direkt verantwortlich, jedoch zusammen mit den anderen Mitgliedern des Leitungsorgans kollektiv verantwortlich ist.
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17. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten über ein klares Verständnis der Governance-Regelungen …
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Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten über ein klares Verständnis der Governance-Regelungen der Emittenten von ARTs oder CASPs, ihrer jeweiligen Rolle und Verantwortlichkeiten sowie gegebenenfalls der Gruppenstruktur verfügen.
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18. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten die Interessenkonflikte verstehen, die zwischen dem …
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Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten die Interessenkonflikte verstehen, die zwischen dem Emittenten von ARTs oder dem CASP und einem seiner Interessenträger bestehen können.
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19. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten in der Lage sein, zur Umsetzung einer angemessenen …
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Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten in der Lage sein, zur Umsetzung einer angemessenen Unternehmens- und Risikokultur, von Unternehmenswerten und eines angemessenen Verhaltens innerhalb des Leitungsorgans beizutragen, um die Geschäfte auf kompetente und verantwortungsvolle Weise zu führen.
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20. In dieser Hinsicht sollte die Bewertung des angemessenen Maßes an Kenntnissen, Fähigkeiten und …
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In dieser Hinsicht sollte die Bewertung des angemessenen Maßes an Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen Folgendes berücksichtigen: - a. die Rolle und Aufgaben der Position und die benötigten Fähigkeiten;
- b. die Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Zuge der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie in der Praxis erworben werden;
- c. die praktische und berufliche Erfahrung, die in früheren Positionen und anderen aktuellen Führungspositionen erworben wurde; und
- d. die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch das berufliche Verhalten des Mitglieds nachgewiesen werden.
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21. Das Niveau und Profil der Ausbildung des Mitglieds sollten berücksichtigt werden, ebenso ob es …
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Das Niveau und Profil der Ausbildung des Mitglieds sollten berücksichtigt werden, ebenso ob es mit Bank- und Finanzdienstleistungen, einschließlich Kryptowerte-Märkten oder sonstigen relevanten Bereichen, zusammenhängt. Insbesondere kann eine Ausbildung in den Bereichen Finanzwesen, einschließlich Kryptowerte, Wirtschaftswissenschaften, Jura, Buchführung, Rechnungsprüfung, Verwaltung, Finanzregulierung, Informationstechnik und quantitative Verfahren generell als relevant für Finanzinstitute, einschließlich Emittenten von ARTs und CASPs betrachtet werden.
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22. Die Bewertung sollte sich nicht auf den Bildungsabschluss des Mitglieds oder den Nachweis einer …
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Die Bewertung sollte sich nicht auf den Bildungsabschluss des Mitglieds oder den Nachweis einer bestimmten Dienstzeit bei einem Finanzunternehmen, einem Emittenten von ARTs oder CASP oder anderen Unternehmen in Bereichen beschränken, die mit Märkten für Kryptowerte und anderen Finanzmärkten zusammenhängen. Es sollte eine gründlichere Analyse der praktischen Erfahrung des Mitglieds im Hinblick auf die Tätigkeiten von Emittenten von ARTs oder CASPs durchgeführt werden, da die Kenntnisse und die Fähigkeiten aus früheren Beschäftigungsverhältnissen von der Art, dem Umfang und der Komplexität des Unternehmens sowie der Funktion, die das Mitglied in dem Unternehmen innehatte, abhängen.
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23. Um die Fähigkeiten der Mitglieder des Leitungsorgans ordnungsgemäß zu bewerten, sollten die …
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Um die Fähigkeiten der Mitglieder des Leitungsorgans ordnungsgemäß zu bewerten, sollten die Emittenten von ARTs und CASPs in Erwägung ziehen, die nicht erschöpfende Liste der relevanten Fähigkeiten in Anhang II der Gemeinsamen Leitlinien der EBA und der ESMA zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/65/EU zu verwenden, wobei die Rolle und die Aufgaben der von dem Mitglied des Leitungsorgans bekleideten Position zu berücksichtigen sind.
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24. Bei der Bewertung der angemessenen Kenntnisse und Erfahrungen eines Mitglieds sollte die …
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Bei der Bewertung der angemessenen Kenntnisse und Erfahrungen eines Mitglieds sollte die theoretische und praktische Erfahrung im Zusammenhang mit Folgendem berücksichtigt werden: - a. Regulierung der Finanzmärkte, insbesondere in Bezug auf Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU und DLT-Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2022/858;
- b. Kryptowerten, einschließlich vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token;
- c. dem einschlägigen Verständnis des unterschiedlichen Charakters der verschiedenen Arten von Kryptowerten;
- d. den Grundsätzen und Verfahren für das Risikomanagement;
- e. dem Management von Liquiditätsrisiken, Markt- und Kreditrisiken in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten des Emittenten von ARTs oder des CASP;
- f. den Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor5 ;
- g. Anforderungen an die Nutzung von Drittanbietern, einschließlich Outsourcing-Vereinbarungen und Management von Drittanbietern;
- h. Buchhaltung und Rechnungsprüfung;
- i. Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
- j. Datenschutzanforderungen
- k. Fähigkeit, die Wirksamkeit der Vorkehrungen eines Emittenten von ARTs oder CASPs zu bewerten, die eine wirksame Governance, Aufsicht und interne Kontrollen gewährleisten;
- l. Interpretation von Finanzinformationen und die Identifizierung von Schlüsselfragen auf der Grundlage dieser Informationen;
- m. managementbezogenes Wissen, einschließlich strategischer Planung, Verständnis der Geschäftsstrategie oder des Geschäftsplans eines Instituts und deren Erfüllung;
- n. Fähigkeit, Ansichten darzulegen und Strategien und Geschäftsziele zu erörtern; und
- o. wenn die Position der Mitglieder bei einem Emittenten von ARTs angesiedelt ist, die einschlägigen rechtlichen Anforderungen für die Emission von ARTs.
5 ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1-79.
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25. Unter Bezugnahme auf Punkt i. oben, unbeschadet der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 in …
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Unter Bezugnahme auf Punkt i. oben, unbeschadet der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 in innerstaatliches Recht, sollte das Mitglied des Leitungsorgans, das als verantwortlich für die Einhaltung der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt wurde, über gute Kenntnisse, Fähigkeiten und einschlägige Erfahrungen im Bereich der Ermittlung und Bewertung von Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der internen Richtlinien, Kontrollen und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen. Diese Person sollte ein gutes Verständnis davon haben, inwieweit das Institut aufgrund seines Geschäftsmodells Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt ist.
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26. Bei der Bewertung der praktischen und beruflichen Erfahrung aus früheren Positionen sollte …
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Bei der Bewertung der praktischen und beruflichen Erfahrung aus früheren Positionen sollte insbesondere Folgendes berücksichtigt werden: - a. Art der bekleideten Position und deren hierarchische Ebene;
- b. Dauer der Dienstzeit innerhalb einer Position;
- c. Anzahl von weisungsgebundenen Mitarbeitern;
- d. Art und Komplexität des Unternehmens, in dem die Position bekleidet wurde, einschließlich seiner Organisationsstruktur;
- e. Umfang der Kompetenzen, Entscheidungsbefugnisse und Verantwortlichkeiten des Mitglieds;
- f. das durch die Position erworbene Fachwissen;
- g. zusätzliche Kenntnisse, die durch akademische Tätigkeiten erworben wurden.
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27. Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion sollten in der Lage sein, die …
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Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion sollten in der Lage sein, die Entscheidungen des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion und sonstige einschlägige Leitungsentscheidungen gegebenenfalls in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung bei Leitungsentscheidungen effektiv zu überwachen und zu beaufsichtigen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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