+29. Gemäß Artikel 34 Absatz 2 der MiCA-Verordnung sollten die Mitglieder des Leitungsorgans von …
|
29. Gemäß Artikel 34 Absatz 2 der MiCA-Verordnung sollten die Mitglieder des Leitungsorgans von …
Gemäß Artikel 34 Absatz 2 der MiCA-Verordnung sollten die Mitglieder des Leitungsorgans von Emittenten von ARTs bzw. gemäß Artikel 68 Absatz 1 der genannten Verordnung sollten die Mitglieder des Leitungsorgans eines CASP in der Lage sein, ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten aufzuwenden. Dazu gehört auch, dass sie in der Lage sind, unter Berücksichtigung anderer Verpflichtungen ausreichend Zeit aufzuwenden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|