+C.2.4 Ausreichendes zeitliches Engagement der Mitglieder des Leitungsorgans
---+29. Gemäß Artikel 34 Absatz 2 der MiCA-Verordnung sollten die Mitglieder des Leitungsorgans von …
---+30. Mitglieder sollten darüber hinaus in der Lage sein, ihre Pflichten in Zeiträumen mit besonders …
---+31. Bei der Bewertung des ausreichenden Zeitaufwands eines Mitglieds sollten Emittenten von ARTs …
---+32. Emittenten von ARTs und CASPs sollten die Rollen, Aufgaben und erforderlichen Fähigkeiten der …
---+33. Ein Mitglied des Leitungsorgans sollte über den erwarteten Zeitaufwand informiert werden. …
---+34. Emittenten von ARTs und CASPs sollten überwachen, ob Mitglieder des Leitungsorgans ausreichend …
---+35. Die Auswirkungen langfristiger Abwesenheiten von Mitgliedern des Leitungsorgans sollten bei der …
---+36. Emittenten von ARTs und CASPs sollten Aufzeichnungen über alle externen professionellen und …
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C.2.4 Ausreichendes zeitliches Engagement der Mitglieder des Leitungsorgans
C.2.4 Ausreichendes zeitliches Engagement der Mitglieder des Leitungsorgans
1. Übersicht
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Regulierung |
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29. Gemäß Artikel 34 Absatz 2 der MiCA-Verordnung sollten die Mitglieder des Leitungsorgans von …
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Gemäß Artikel 34 Absatz 2 der MiCA-Verordnung sollten die Mitglieder des Leitungsorgans von Emittenten von ARTs bzw. gemäß Artikel 68 Absatz 1 der genannten Verordnung sollten die Mitglieder des Leitungsorgans eines CASP in der Lage sein, ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten aufzuwenden. Dazu gehört auch, dass sie in der Lage sind, unter Berücksichtigung anderer Verpflichtungen ausreichend Zeit aufzuwenden.
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30. Mitglieder sollten darüber hinaus in der Lage sein, ihre Pflichten in Zeiträumen mit besonders …
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Mitglieder sollten darüber hinaus in der Lage sein, ihre Pflichten in Zeiträumen mit besonders erhöhtem Arbeitsaufwand oder infolge einer größeren Schwierigkeit mit einer oder mehreren Tätigkeiten zu erfüllen, wobei zu berücksichtigen ist, dass in solchen Zeiträumen ein höherer Zeitaufwand als in üblichen Zeiträumen erforderlich sein kann.
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31. Bei der Bewertung des ausreichenden Zeitaufwands eines Mitglieds sollten Emittenten von ARTs …
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Bei der Bewertung des ausreichenden Zeitaufwands eines Mitglieds sollten Emittenten von ARTs und CASPs zumindest Folgendes berücksichtigen: - a. die Anzahl von Mandaten in Finanzunternehmen und anderen Unternehmen, die dieses Mitglied gleichzeitig innehat, unter Berücksichtigung möglicher Synergien, wenn das Mitglied sie in derselben Gruppe innehat, einschließlich bei Handlungen im Auftrag einer juristischen Person oder als Stellvertreter eines Mitglieds des Leitungsorgans;
- b. die gleichzeitigen Mandate dieses Mitglieds in Organisationen, die nicht vorrangig gewerbliche Ziele verfolgen;
- c. Größe, Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten des Unternehmens, in dem das Mitglied ein Mandat innehat, und insbesondere, ob das Unternehmen ein Nicht-EU-Unternehmen ist;
- d. die geografische Präsenz des Mitglieds und die für die Funktion erforderliche Reisezeit;
- e. die Anzahl der Sitzungen, die für das Leitungsorgan geplant sind;
- f. erforderliche Sitzungen, die insbesondere mit zuständigen Behörden oder sonstigen internen oder externen Interessenträgern außerhalb des formellen Terminplans des Leitungsorgans abzuhalten sind;
- g. die Art der konkreten Position und die Verantwortlichkeiten des Mitglieds, einschließlich konkreter Funktionen, z. B. CEO, Vorsitzender oder Vorsitz oder Mitglied eines Ausschusses, ob das Mitglied ein Leitungsmandat oder Aufsichtsmandat innehat und die Notwendigkeit dieses Mitglieds, an Sitzungen in den unter Buchstabe (a) und
- (b) aufgeführten Unternehmen und im Finanzunternehmen teilzunehmen;
- h. sonstige externe berufliche oder politische Tätigkeiten sowie sonstige Funktionen und relevante Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Finanzsektors sowie innerhalb und außerhalb der EU;
- i. die erforderliche Einführung und Schulung;
- j. sonstige einschlägige Aufgaben des Mitglieds, die bei der Bewertung berücksichtigt werden sollten, da sie das Mitglied verpflichten, Zeit aufzuwenden.
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32. Emittenten von ARTs und CASPs sollten die Rollen, Aufgaben und erforderlichen Fähigkeiten der …
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Emittenten von ARTs und CASPs sollten die Rollen, Aufgaben und erforderlichen Fähigkeiten der verschiedenen Positionen im Leitungsorgan und den für jede Position erforderlichen voraussichtlichen Zeitaufwand ebenfalls unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, ausreichend Zeit für Einführung und Schulung aufzuwenden, schriftlich erfassen. Zu diesem Zweck sollten CASPs, die unter die Klasse 1 von Anhang IV der MiCA-Verordnung fallen, und Emittenten nicht signifikanter ARTs zwischen dem erwarteten Zeitaufwand von Mitgliedern des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion und demjenigen von Mitgliedern des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion und nicht zwischen den einzelnen Positionen innerhalb dieser Funktionen differenzieren.
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33. Ein Mitglied des Leitungsorgans sollte über den erwarteten Zeitaufwand informiert werden. …
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Ein Mitglied des Leitungsorgans sollte über den erwarteten Zeitaufwand informiert werden. Emittenten von ARTs und CASPs können vom Mitglied verlangen, die Fähigkeit, die erforderliche Zeit für die Funktion aufzuwenden, in angemessener Weise zu dokumentieren.
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34. Emittenten von ARTs und CASPs sollten überwachen, ob Mitglieder des Leitungsorgans ausreichend …
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Emittenten von ARTs und CASPs sollten überwachen, ob Mitglieder des Leitungsorgans ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Funktionen aufwenden. Vorbereitung auf Sitzungen, Teilnahme und aktive Beteiligung von Mitgliedern an Sitzungen des Leitungsorgans sind allesamt Indikatoren für den Zeitaufwand.
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35. Die Auswirkungen langfristiger Abwesenheiten von Mitgliedern des Leitungsorgans sollten bei der …
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Die Auswirkungen langfristiger Abwesenheiten von Mitgliedern des Leitungsorgans sollten bei der Bewertung des ausreichenden zeitlichen Engagements anderer einzelner Mitglieder des Leitungsorgans berücksichtigt werden.
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36. Emittenten von ARTs und CASPs sollten Aufzeichnungen über alle externen professionellen und …
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Emittenten von ARTs und CASPs sollten Aufzeichnungen über alle externen professionellen und politischen Positionen, die die Mitglieder des Leitungsorgans innehaben, führen. Diese Aufzeichnungen sollten aktualisiert werden, wenn ein Mitglied den Emittenten von ARTs oder den CASP von einer Änderung in Kenntnis setzt und wenn diese Änderungen dem Emittenten von ARTs oder CASP anderweitig zur Kenntnis gelangen. Treten solche Änderungen auf, die die Fähigkeit eines Mitglieds des Leitungsorgans, ausreichend Zeit für die Wahrnehmung seiner Funktion aufzuwenden, einschränken könnten, sollte der Emittent von ARTs oder CASP erneut bewerten, ob das Mitglied in der Lage ist, der Funktion ausreichend Zeit zu widmen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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