+50. Im Rahmen der Eignungsbeurteilung des Leitungsorgans sollte der Emittent von ARTs oder der CASP …
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50. Im Rahmen der Eignungsbeurteilung des Leitungsorgans sollte der Emittent von ARTs oder der CASP …
Im Rahmen der Eignungsbeurteilung des Leitungsorgans sollte der Emittent von ARTs oder der CASP die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der einzelnen Mitglieder bewerten. Zu diesem Zweck sollte der Emittent von ARTs oder der CASP: - a. über verschiedene Kanäle und Instrumente (z. B. Abschlusszeugnisse und Bescheinigungen, Empfehlungsschreiben, Lebensläufe, Vorstellungsgespräche, Fragebögen) Informationen sammeln;
- b. von der zu beurteilenden Person verlangen, genaue Angaben zu machen und diese erforderlichenfalls nachzuweisen;
- c. soweit möglich, die Richtigkeit der von der zu beurteilenden Person zur Verfügung gestellten Informationen prüfen;
- d. gegebenenfalls die Beurteilungsergebnisse innerhalb des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion bewerten; und
- e. gegebenenfalls die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ermitteln.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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