+70. Die zuständigen Behörden sollten die Emittenten von ARTs und CASPs dazu verpflichten, die für …
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70. Die zuständigen Behörden sollten die Emittenten von ARTs und CASPs dazu verpflichten, die für …
Die zuständigen Behörden sollten die Emittenten von ARTs und CASPs dazu verpflichten, die für die Eignungsbeurteilung des Mitglieds des Leitungsorgans erforderlichen Informationen und Unterlagen vorzulegen, einschließlich der für die Eignungsbeurteilung bei der Zulassung erforderlichen Informationen und Unterlagen, wie in der Delegierten Verordnung der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 6 der MiCA-Verordnung in Bezug auf die Anwendung von Absatz 2 Ziffer i dieses Artikels im Falle eines Emittenten von ARTs und gemäß Artikel 62 Absatz 5 der genannten Verordnung in Bezug auf die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe g des vorliegenden Artikels im Falle eines CASP festgelegt, wobei diese Informationen und Unterlagen Nachweise für die hinreichende Zuverlässigkeit der Mitglieder sowie die angemessenen individuellen und kollektiven Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der Mitglieder und die Fähigkeit des Leitungsorgans, ausreichend Zeit aufzuwenden, enthalten sollten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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