+76. Wird im Ergebnis der Eignungsbeurteilung durch die zuständige Behörde geschlussfolgert, dass …
|
76. Wird im Ergebnis der Eignungsbeurteilung durch die zuständige Behörde geschlussfolgert, dass …
Wird im Ergebnis der Eignungsbeurteilung durch die zuständige Behörde geschlussfolgert, dass nicht hinreichend nachgewiesen wurde, dass die beurteilte Person geeignet ist, einschließlich in Situationen, in denen die bereitgestellten Informationen nicht ausreichen, um die Bewertung abzuschließen, sollte die zuständige Behörde der Bestellung dieser Person widersprechen oder diese nicht genehmigen, es sei denn, die festgestellten Mängel können behoben und durch andere vom Emittenten von ARTs oder CASP ergriffene Maßnahmen beseitigt werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|