+C.6. Entscheidung der zuständigen Behörde
---+75. Die zuständigen Behörden sollten auf der Grundlage der Bewertung der individuellen und …
---+76. Wird im Ergebnis der Eignungsbeurteilung durch die zuständige Behörde geschlussfolgert, dass …
---+77. Legt ein Emittent von ARTs oder CASP der zuständigen Behörde keine ausreichenden Informationen …
---+78. Werden in Bezug auf die individuellen oder kollektiven Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen …
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C.6. Entscheidung der zuständigen Behörde
C.6. Entscheidung der zuständigen Behörde
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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75. Die zuständigen Behörden sollten auf der Grundlage der Bewertung der individuellen und …
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Die zuständigen Behörden sollten auf der Grundlage der Bewertung der individuellen und kollektiven Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans innerhalb der in Absatz 67 genannten maximalen Frist oder, falls die Frist gemäß Absatz 68 ausgesetzt wurde, innerhalb der maximalen Frist von sechs Monaten eine Entscheidung treffen.
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76. Wird im Ergebnis der Eignungsbeurteilung durch die zuständige Behörde geschlussfolgert, dass …
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Wird im Ergebnis der Eignungsbeurteilung durch die zuständige Behörde geschlussfolgert, dass nicht hinreichend nachgewiesen wurde, dass die beurteilte Person geeignet ist, einschließlich in Situationen, in denen die bereitgestellten Informationen nicht ausreichen, um die Bewertung abzuschließen, sollte die zuständige Behörde der Bestellung dieser Person widersprechen oder diese nicht genehmigen, es sei denn, die festgestellten Mängel können behoben und durch andere vom Emittenten von ARTs oder CASP ergriffene Maßnahmen beseitigt werden.
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77. Legt ein Emittent von ARTs oder CASP der zuständigen Behörde keine ausreichenden Informationen …
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Legt ein Emittent von ARTs oder CASP der zuständigen Behörde keine ausreichenden Informationen über die Eignung einer beurteilten Person vor, sollte die zuständige Behörde entweder das Unternehmen darüber in Kenntnis setzen, dass das Mitglied kein Mitglied des Leitungsorgans sein kann, da die Eignung der Person nicht hinreichend nachgewiesen wurde, oder dass sie eine negative Entscheidung gefällt hat.
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78. Werden in Bezug auf die individuellen oder kollektiven Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen …
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Werden in Bezug auf die individuellen oder kollektiven Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen der Mitglieder des Leitungsorgans Mängel festgestellt, sollte die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der vom Emittenten von ARTs oder des CASP bereits ergriffenen Maßnahmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die festgestellten Mängel zu beheben, und einen Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen festlegen. Unter anderem sollten gegebenenfalls eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergriffen werden: - a. vom Emittenten von ARTs oder CASP verlangen, eine spezielle Schulung für die Mitglieder des Leitungsorgans einzeln oder zusammen zu organisieren;
- b. vom Emittenten von ARTs oder CASP verlangen, die Aufgabenverteilung unter den Mitgliedern des Leitungsorgans zu ändern;
- c. vom Emittenten von ARTs oder CASP verlangen, das vorgeschlagene Mitglied abzulehnen oder bestimmte Mitglieder zu ersetzen;
- d. vom Emittenten von ARTs oder CASP verlangen, die Zusammensetzung des Leitungsorgans zu ändern, um die individuelle und kollektive Eignung des Leitungsorgans sicherzustellen;
- e. das Mitglied aus dem Leitungsorgan des Emittenten von ARTs oder des CASP abzuberufen;
- f. gegebenenfalls Verwaltungsstrafen oder sonstige Verwaltungsmaßnahmen verhängen (z. B. Festlegung von bestimmten Verpflichtungen, Empfehlungen oder Bedingungen), einschließlich des letztendlichen Entzugs der Zulassung.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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