+16. Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c bzw. Artikel 63 Absatz 10 Buchstabe c der MiCA-Verordnung …
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16. Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c bzw. Artikel 63 Absatz 10 Buchstabe c der MiCA-Verordnung …
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c bzw. Artikel 63 Absatz 10 Buchstabe c der MiCA-Verordnung prüfen die zuständigen Behörden, ob der interessierte Erwerber mit qualifizierten Beteiligungen an einem Unternehmen, das eine Zulassung nach Artikel 18 bzw. eine Zulassung nach Artikel 62 der genannten Verordnung beantragt, im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 und Artikel 68 Absatz 2 der genannten Verordnung ausreichend gut beleumundet ist. Eine solche Beurteilung sollte sich auf die in Artikel 42 Absatz 1 bzw. Artikel 84 Absatz 1 genannten Kriterien gemäß Buchstabe a, auf den Leumund des interessierten Erwerbers, und gemäß Buchstabe e das Fehlen berechtigter Gründe zu der Annahme, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet oder versucht wird, stützen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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