+F.2. Bewertung der Eignung von direkten oder indirekten Anteilseignern oder Gesellschaftern mit qualifizierten Beteiligungen zum Zeitpunkt der Zulassung
---+16. Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c bzw. Artikel 63 Absatz 10 Buchstabe c der MiCA-Verordnung …
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F.2. Bewertung der Eignung von direkten oder indirekten Anteilseignern oder Gesellschaftern mit qualifizierten Beteiligungen zum Zeitpunkt der Zulassung

F.2. Bewertung der Eignung von direkten oder indirekten Anteilseignern oder Gesellschaftern mit qualifizierten Beteiligungen zum Zeitpunkt der Zulassung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
16. Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c bzw. Artikel 63 Absatz 10 Buchstabe c der MiCA-Verordnung …

Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c bzw. Artikel 63 Absatz 10 Buchstabe c der MiCA-Verordnung prüfen die zuständigen Behörden, ob der interessierte Erwerber mit qualifizierten Beteiligungen an einem Unternehmen, das eine Zulassung nach Artikel 18 bzw. eine Zulassung nach Artikel 62 der genannten Verordnung beantragt, im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 und Artikel 68 Absatz 2 der genannten Verordnung ausreichend gut beleumundet ist. Eine solche Beurteilung sollte sich auf die in Artikel 42 Absatz 1 bzw. Artikel 84 Absatz 1 genannten Kriterien gemäß Buchstabe a, auf den Leumund des interessierten Erwerbers, und gemäß Buchstabe e das Fehlen berechtigter Gründe zu der Annahme, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet oder versucht wird, stützen.

17. Zur Beurteilung des Leumunds des interessierten Erwerbers sollten sich die zuständigen Behörden …

Zur Beurteilung des Leumunds des interessierten Erwerbers sollten sich die zuständigen Behörden bei ihrer Beurteilung auf die Informationen stützen, die in den Delegierten Verordnungen der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 6 der MiCA-Verordnung im Falle eines Emittenten von ARTs bzw. Artikel 62 Absatz 5 der MiCA-Verordnung im Falle von CASP festgelegt sind, und die Methodik anwenden, die in Titel II Kapitel 3 Abschnitt 10 der Gemeinsamen Leitlinien der ESAs zu qualifizierten Beteiligungen, zum Leumund des interessierten Erwerbers dargelegt ist – erstes Beurteilungskriterium.

18. Um zu beurteilen, ob ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Geldwäsche oder …

Um zu beurteilen, ob ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet oder versucht wird, sollten die zuständigen Behörden die Methodik anwenden, die in Titel II Kapitel 3 Abschnitt 14 der Gemeinsamen Leitlinien der ESAs zu qualifizierten Beteiligungen, zum Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durch den interessierten Erwerber dargelegt ist – fünftes Beurteilungskriterium. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden Absatz 28 dieser gemeinsamen Leitlinien anwenden, wenn die Mittel für den Erwerb der qualifizierten Beteiligungen aus Kryptowerten bestehen oder wenn sie aus dem Tausch von Kryptowerten in eine Fiatwährung stammen.

19. Für die Beurteilung der Aspekte eines ausreichend guten Leumunds in Bezug auf die fachliche …

Für die Beurteilung der Aspekte eines ausreichend guten Leumunds in Bezug auf die fachliche Eignung des interessierten Erwerbers sollten die zuständigen Behörden die Verhältnismäßigkeit im Einklang mit Abschnitt 8 Absatz 8.3 über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der ESA-Leitlinien zu qualitativen Beteiligungen anwenden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/