+21. Die zuständigen Behörden müssen die Eignung interessierter Erwerber direkter oder indirekter …

21. Die zuständigen Behörden müssen die Eignung interessierter Erwerber direkter oder indirekter …

Die zuständigen Behörden müssen die Eignung interessierter Erwerber direkter oder indirekter qualifizierter Beteiligungen an einem gemäß Artikel 21 der MiCA-Verordnung zugelassenen Emittenten von ARTs bzw. an einem gemäß Artikel 63 der Verordnung zugelassenen CASP anhand der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a bis e bzw. Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung festgelegten Kriterien beurteilen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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