+F.3. Beurteilung der Eignung eines interessierten Erwerbers einer qualifizierten Beteiligung gemäß Artikel 42 Absatz 1 bzw. Artikel 84 Absatz 1 der MiCA-Verordnung
---+20. Um zu beurteilen, ob eine natürliche oder juristische Person eine Entscheidung zum Erwerb …
---+21. Die zuständigen Behörden müssen die Eignung interessierter Erwerber direkter oder indirekter …
---+22. Für die Beurteilung des in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a oder in Artikel 84 Absatz 1 …
---+23. Für die Beurteilung des in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b bzw. Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b …
---+24. Für die Beurteilung des in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c bzw. Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe c …
---+25. Für die Beurteilung des Kriteriums gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d in Bezug auf die …
---+26. Insbesondere in Bezug auf Emittenten von ARTs umfasst die kontinuierliche Einhaltung der …
---+27. Für die Beurteilung des in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe e bzw. Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe e …
---+28. Bestehen die Mittel für den Erwerb der qualifizierten Beteiligungen aus Kryptowerten oder …
---+29. Die zuständigen Aufsichtsbehörden sollten bei ihrer Beurteilung interessierter Erwerber bei …
---+30. Beabsichtigt der interessierte Erwerber, eine qualifizierte Beteiligung an einem …

F.3. Beurteilung der Eignung eines interessierten Erwerbers einer qualifizierten Beteiligung gemäß Artikel 42 Absatz 1 bzw. Artikel 84 Absatz 1 der MiCA-Verordnung

F.3. Beurteilung der Eignung eines interessierten Erwerbers einer qualifizierten Beteiligung gemäß Artikel 42 Absatz 1 bzw. Artikel 84 Absatz 1 der MiCA-Verordnung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
20. Um zu beurteilen, ob eine natürliche oder juristische Person eine Entscheidung zum Erwerb …

Um zu beurteilen, ob eine natürliche oder juristische Person eine Entscheidung zum Erwerb getroffen hat, sollten die zuständigen Behörden Abschnitt 7 der Gemeinsamen Leitlinien der ESAs zu qualitativen Beteiligungen über die Entscheidung zum Erwerb anwenden.

21. Die zuständigen Behörden müssen die Eignung interessierter Erwerber direkter oder indirekter …

Die zuständigen Behörden müssen die Eignung interessierter Erwerber direkter oder indirekter qualifizierter Beteiligungen an einem gemäß Artikel 21 der MiCA-Verordnung zugelassenen Emittenten von ARTs bzw. an einem gemäß Artikel 63 der Verordnung zugelassenen CASP anhand der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a bis e bzw. Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung festgelegten Kriterien beurteilen.

22. Für die Beurteilung des in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a oder in Artikel 84 Absatz 1 …

Für die Beurteilung des in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a oder in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a der MiCA-Verordnung genannten Kriteriums des Leumunds des interessierten Erwerbers sollten die zuständigen Behörden die Informationen heranziehen, die in den gemäß Artikel 42 Absatz 4 der MiCA-Verordnung erlassenen Delegierten Verordnungen der Kommission im Falle eines Emittenten von ARTs bzw. gemäß Artikel 84 Absatz 4 der genannten Verordnung im Falle von CASPs festgelegt sind, und sie sollten die Methode anwenden, die in Titel II Kapitel 3 Abschnitt 10 der Gemeinsamen ESA-Leitlinien zu qualifizierten Beteiligungen in Bezug auf den Leumund des interessierten Erwerbers, dargelegt ist – erstes Beurteilungskriterium.

23. Für die Beurteilung des in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b bzw. Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b …

Für die Beurteilung des in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b bzw. Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der MiCA-Verordnung festgelegten Kriteriums in Bezug auf den Leumund, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen aller Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens leiten werden, sollten die zuständigen Behörden die in den gemeinsamen Leitlinien der EBA und der ESMA zur Eignungsbeurteilung der Mitglieder des Leitungsorgans von Emittenten von ARTs bzw. von CASPs festgelegte Beurteilungsmethode anwenden.

24. Für die Beurteilung des in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c bzw. Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe c …

Für die Beurteilung des in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c bzw. Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe c der MiCA-Verordnung genannten Kriteriums sollten die zuständigen Behörden die Methode anwenden, die in Titel II Kapitel 3 Abschnitt 12 der Gemeinsamen ESA-Leitlinien zu qualifizierten Beteiligungen in Bezug auf die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers dargelegt ist – drittes Beurteilungskriterium.

25. Für die Beurteilung des Kriteriums gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d in Bezug auf die …

Für die Beurteilung des Kriteriums gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d in Bezug auf die kontinuierliche Einhaltung der Anforderungen des Titels III der MiCA-Verordnung bzw. gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe d in Bezug auf die kontinuierliche Einhaltung der Anforderungen des Titels V dieser Verordnung, soweit es sich um aufsichtsrechtliche Anforderungen handelt, sollten die zuständigen Behörden die Methode anwenden, die in Titel II Kapitel 3 Abschnitt 13 der Gemeinsamen ESA-Leitlinien zu qualifizierten Beteiligungen in Bezug auf die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen durch die Zielunternehmen dargelegt ist.

26. Insbesondere in Bezug auf Emittenten von ARTs umfasst die kontinuierliche Einhaltung der …

Insbesondere in Bezug auf Emittenten von ARTs umfasst die kontinuierliche Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Liquidität die Anforderungen in Bezug auf Zusammensetzung, Verwaltung, Anlage, Trennung und Verwahrung der Vermögenswertreserve, damit etwaigen Rücktauschforderungen der Inhaber des Tokens entsprochen werden kann.

27. Für die Beurteilung des in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe e bzw. Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe e …

Für die Beurteilung des in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe e bzw. Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe e der MiCA-Verordnung genannten Kriteriums sollten die zuständigen Behörden die Methode anwenden, die in Titel II Kapitel 3 Abschnitt 14 der Gemeinsamen ESA-Leitlinien zu qualifizierten Beteiligungen in Bezug auf den Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durch den interessierten Erwerber dargelegt ist – fünftes Beurteilungskriterium.

28. Bestehen die Mittel für den Erwerb der qualifizierten Beteiligungen aus Kryptowerten oder …

Bestehen die Mittel für den Erwerb der qualifizierten Beteiligungen aus Kryptowerten oder stammen sie aus dem Tausch von Kryptowerten in eine Fiatwährung, sollten die zuständigen Behörden zusätzlich zur Anwendung der Methode, die in Titel II Kapitel 3 Abschnitt 14 der Gemeinsamen ESA-Leitlinien zu qualifizierten Beteiligungen in Bezug auf den Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dargelegt ist, auch Folgendes ermitteln:

  • a. die vom interessierten Erwerber verwendete Distributed-Ledger-Adresse, sofern eine Übertragung von Kryptowerten in einem Netzwerk unter Verwendung von Distributed-Ledger-Technologie oder Ähnlichem registriert wird, und die vom interessierten Erwerber verwendete Kryptowerte-Kontonummer, sofern ein solches Konto vorhanden ist und für die Abwicklung der Transaktion verwendet wird;
  • b. die vom interessierten Erwerber verwendete Kontonummer für Krypto-Vermögenswerte, wenn eine Übertragung von Krypto-Vermögenswerten nicht in einem Netz registriert wird, das die Distributed-Ledger-Technologie oder Ähnliches verwendet;
  • c. eine eindeutige Transaktionskennung, wenn eine Übertragung von Krypto-Vermögenswerten nicht in einem Netzwerk registriert wird, das die Distributed-Ledger-Technologie oder eine ähnliche Technologie verwendet, und nicht von einem oder auf ein Krypto-Vermögenskonto erfolgt; und
  • d. gegebenenfalls den oder die Kryptowerte-Dienstleister der an der Transaktion beteiligten Parteien.
29. Die zuständigen Aufsichtsbehörden sollten bei ihrer Beurteilung interessierter Erwerber bei …

Die zuständigen Aufsichtsbehörden sollten bei ihrer Beurteilung interessierter Erwerber bei einem gemäß Artikel 21 der MiCA-Verordnung zugelassenen Emittenten von ARTs und bei einem gemäß Artikel 63 der genannten Verordnung zugelassenen CASP den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Abschnitt 8 (Verhältnismäßigkeit) der Gemeinsamen ESA-Leitlinien zu qualifizierten Beteiligungen anwenden.

30. Beabsichtigt der interessierte Erwerber, eine qualifizierte Beteiligung an einem …

Beabsichtigt der interessierte Erwerber, eine qualifizierte Beteiligung an einem Zielunternehmen zu erwerben, das ein gemäß Artikel 21 der MiCA-Verordnung zugelassener Emittent von ARTs oder ein gemäß Artikel 63 der genannten Verordnung zugelassener CASP ist, sollten die zuständigen Aufsichtsbehörden Titel II Kapitel 2 Abschnitt 9 Absätze 9.1 bis 9.3 der Gemeinsamen ESA-Leitlinien zu qualifizierten Beteiligungen in Bezug auf das auf die Anzeige des interessierten Erwerbers anzuwendende Verfahren anwenden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/