+29. Die zuständigen Aufsichtsbehörden sollten bei ihrer Beurteilung interessierter Erwerber bei …
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29. Die zuständigen Aufsichtsbehörden sollten bei ihrer Beurteilung interessierter Erwerber bei …
Die zuständigen Aufsichtsbehörden sollten bei ihrer Beurteilung interessierter Erwerber bei einem gemäß Artikel 21 der MiCA-Verordnung zugelassenen Emittenten von ARTs und bei einem gemäß Artikel 63 der genannten Verordnung zugelassenen CASP den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Abschnitt 8 (Verhältnismäßigkeit) der Gemeinsamen ESA-Leitlinien zu qualifizierten Beteiligungen anwenden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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