+40. Bei Transfers von einem gemeinsamen Konto, einer gemeinsamen Adresse oder einem gemeinsamen …
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40. Bei Transfers von einem gemeinsamen Konto, einer gemeinsamen Adresse oder einem gemeinsamen …
Bei Transfers von einem gemeinsamen Konto, einer gemeinsamen Adresse oder einem gemeinsamen Wallet sollten die Angaben zu allen Inhabern des Kontos, der Adresse oder des Wallets bereitgestellt werden. Kann die Übermittlung der jeweiligen Angaben aller Parteien aufgrund technischer Einschränkungen gemäß Absatz 24 nicht erfolgen, so sollten der PSP des Zahlers und der CASP des Originators die Angaben zum Inhaber des Kontos, der Adresse oder des Wallets, der den Transfer veranlasst, oder alternativ zum Inhaber des Stammkontos, der Adresse oder des Wallets übermitteln. 4.4.4. Angabe einer gleichwertigen Kennung zur Rechtsträgerkennung („legal entity identifier“, im Folgenden „LEI“) des Zahlers, des Zahlungsempfängers, des Originators und des Begünstigten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1113 Geldtransfers und Kryptowertetransfers
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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