+83. Für die Zwecke der Bewertung, ob der Emittent „seine Verpflichtungen“ gemäß der Verordnung (EU) …

83. Für die Zwecke der Bewertung, ob der Emittent „seine Verpflichtungen“ gemäß der Verordnung (EU) …

Für die Zwecke der Bewertung, ob der Emittent „seine Verpflichtungen“ gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 „nicht oder wahrscheinlich nicht erfüllen kann“, sollte die zuständige Behörde unter anderem die unter Punkt i bis iii von Ziffer 84 aufgeführten Aspekte berücksichtigen, jedoch ausschließlich bezogen auf die in Titel III bzw. Titel IV der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Anforderungen, soweit anwendbar, und im Rahmen der Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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