+13. Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, der EBA die relevanten …

13. Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, der EBA die relevanten …

Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, der EBA die relevanten Daten zur Bewertung der in den Artikeln 43 und 56 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Signifikanzkriterien zur Verfügung zu stellen, gilt Folgendes:

  • a. Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token sollten der zuständigen Behörde die in den Meldebögen S 10.01, S 10.02 und S 10.03 in Anhang I aufgeführten Informationen melden, die gemäß den Erläuterungen in Anhang II auszufüllen sind.
  • b. Darüber hinaus sollten Emittenten von E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, der zuständigen Behörde die in den Meldebögen S 01.00, S 02.00, S 04.01, S 04.02, S 04.03 und S 04.04 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 der Kommission aufgeführten Informationen melden, die gemäß den in Anhang II der genannten Verordnung enthaltenen Erläuterungen auszufüllen sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/