+4.1 Meldebögen für Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token
---+10. Für die Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen gemäß den Artikeln …
---+11. Für die Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Vermögenswertreserve und …
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4.1 Meldebögen für Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token
Informationen zur Überwachung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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10. Für die Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen gemäß den Artikeln …
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Für die Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen gemäß den Artikeln 35 und 58 der Verordnung (EU) 2023/1114 sollten Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token, die den Eigenmittelanforderungen unterliegen, der zuständigen Behörde die in den Meldebögen S 09.01 und S 09.02 des Anhangs I aufgeführten Informationen melden, die gemäß den Erläuterungen in Anhang II auszufüllen sind. Informationen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Vermögenswertreserve und die Liquidität sowie der Anforderungen an die Anlage der durch die Ausgabe von E-Geld-Token eingenommenen Geldbeträge
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11. Für die Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Vermögenswertreserve und …
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Für die Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Vermögenswertreserve und die Liquidität gemäß den Artikeln 36, 37, 38 und 58 der Verordnung (EU) 2023/1114 gilt Folgendes: - a. Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token, E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben, und E-Geld-Institute, die nicht signifikante E-Geld-Token ausgeben, die von der zuständigen Behörde dazu verpflichtet sind, eine Vermögenswertreserve zu halten, sollten der zuständigen Behörde die Informationen über den Marktwert oder gegebenenfalls über die Höhe der Vermögenswerte, die Zu- und Abflüsse pro Token gemäß dem Meldebogen S 03.03 in Anhang I melden, der gemäß den Erläuterungen in Anhang II auszufüllen ist;
- b. darüber hinaus sollten Emittenten von E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, bei der es sich um eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats handelt, die gemäß Artikel 58 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 verpflichtet sind, eine Vermögenswertreserve zu halten, der zuständigen Behörde die in den Meldebögen S 03.01 und S 03.02 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 der VERORDNUNG (EU) 2023/1114
Kommission3 aufgeführten Informationen melden, die gemäß den Erläuterungen in Anhang II der genannten Verordnung auszufüllen sind.
3 Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 der Kommission vom 20. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Meldungen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist (ABl. L, 2024/2902 vom 28.11.2024).
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12. Zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen, die für die Anlage der durch die Ausgabe von …
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Zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen, die für die Anlage der durch die Ausgabe von E-Geld-Token eingenommenen Geldbeträge gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2023/1114 gelten, sollten Emittenten von E-Geld-Token, die nicht verpflichtet sind, eine Vermögenswertreserve zu halten, der zuständigen Behörde die im Meldebogen S 03.03 in Anhang I aufgeführten Informationen melden, der gemäß den Erläuterungen in Anhang II auszufüllen ist. Für die Bewertung der Signifikanz erforderliche Informationen
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13. Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, der EBA die relevanten …
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Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, der EBA die relevanten Daten zur Bewertung der in den Artikeln 43 und 56 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Signifikanzkriterien zur Verfügung zu stellen, gilt Folgendes: - a. Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token sollten der zuständigen Behörde die in den Meldebögen S 10.01, S 10.02 und S 10.03 in Anhang I aufgeführten Informationen melden, die gemäß den Erläuterungen in Anhang II auszufüllen sind.
- b. Darüber hinaus sollten Emittenten von E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, der zuständigen Behörde die in den Meldebögen S 01.00, S 02.00, S 04.01, S 04.02, S 04.03 und S 04.04 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 der Kommission aufgeführten Informationen melden, die gemäß den in Anhang II der genannten Verordnung enthaltenen Erläuterungen auszufüllen sind.
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14. Die für die Bewertung der Signifikanz erforderlichen Informationen umfassen die in den …
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Die für die Bewertung der Signifikanz erforderlichen Informationen umfassen die in den Meldebögen S 03.01 und S 03.02 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 der Kommission und Meldebogen S 03.03 in Anhang I dieser Leitlinien aufgeführten Informationen, die gemäß den Erläuterungen in Anhang II der genannten Verordnung und Anhang II dieser Leitlinien auszufüllen sind. Informationen, die nach der Einstufung eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens als signifikant erforderlich sind VERORDNUNG (EU) 2023/1114
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15. Nach der Bekanntgabe der endgültigen Entscheidung der EBA über die Bewertung der Signifikanz …
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Nach der Bekanntgabe der endgültigen Entscheidung der EBA über die Bewertung der Signifikanz und bei einer Übertragung der Aufsichtszuständigkeiten in Bezug auf den/die Emittenten des vermögenswertereferenzierten Tokens oder des E-Geld-Tokens auf die EBA verwendet die EBA die in den Absätzen 10, 11, 12 und 13 genannten Meldebögen und Erläuterungen, um die Daten zu erheben, die für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Eigenmittel, Vermögenswertreserve und Liquidität und für die jährliche Neubewertung der Signifikanz gemäß Artikel 43 Absatz 8 und Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlich sind.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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