+39. Für die Zwecke von Absatz 37 sollten die Institute für die Bestimmung des angemessenen Umfangs …
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39. Für die Zwecke von Absatz 37 sollten die Institute für die Bestimmung des angemessenen Umfangs …
Für die Zwecke von Absatz 37 sollten die Institute für die Bestimmung des angemessenen Umfangs ihrer Bewertung des Portfolioabgleichs und der Ausgereiftheit der verwendeten Methodik auf die Merkmale ihrer Portfolios, die Ergebnisse ihrer Materialitätsbeurteilung sowie ihre eigene Größe und Komplexität abstellen. Große Institute, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt in der Union gehandelt werden, sollten die Sektorliste im Meldebogen 3 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission10 berücksichtigen. SNCI und andere nicht-große Institute dürfen für die Bewertung ihres Portfolioabgleichs repräsentative Stichproben von Risikopositionen ihrer Portfolios verwenden.
10 Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission vom 30. November 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ABl. L 324 vom 19.12.2022, S. 1).
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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