+85. Die Institute sollten sicherstellen, dass sich ihre Pläne mit Aspekten des zukunftsbezogenen …

85. Die Institute sollten sicherstellen, dass sich ihre Pläne mit Aspekten des zukunftsbezogenen …

Die Institute sollten sicherstellen, dass sich ihre Pläne mit Aspekten des zukunftsbezogenen ESG-Risikomanagements befassen und dabei auch anderen einschlägigen Anforderungen – unter anderem den Anforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten, Nachhaltigkeitsberichterstattung und strategische Maßnahmen – genügen, um sicherzustellen, dass die Geschäftsmodelle mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft vereinbar sind. Insbesondere sollten die Pläne Planziele, Maßnahmen und (quantitative) Ziele in Bezug auf das Geschäftsmodell und die Strategie des Instituts vorsehen, die, soweit anwendbar, mit den gemäß Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU offenzulegenden Plänen wie auch mit den ESG-bezogenen Zielen oder (Selbst-)Verpflichtungen in Einklang stehen, zu deren Einhaltung die Institute gesetzlich oder aufsichtsrechtlich verpflichtet sind oder die sie sich freiwillig gesetzt haben. Soweit Institute Pläne gemäß Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii oder Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU offenlegen, sollten sie in Erwägung ziehen, im ersten Schritt die bereits vorhandenen relevanten Informationen wiederzuverwenden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/