+6.1 Übergeordnete Grundsätze
---+84. Die gemäß Artikel 76 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgestellten Pläne, die ein Produkt …
---+85. Die Institute sollten sicherstellen, dass sich ihre Pläne mit Aspekten des zukunftsbezogenen …
---+86. Die Institute sollten sicherstellen, dass ihre Pläne und Zielvorgaben gut in ihre …
---+87. Da die Institute sicherstellen müssen, dass die ihre Pläne betreffenden Regelungen, Verfahren …

6.1 Übergeordnete Grundsätze

6.1 Übergeordnete Grundsätze

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
84. Die gemäß Artikel 76 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgestellten Pläne, die ein Produkt …

Die gemäß Artikel 76 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgestellten Pläne, die ein Produkt des in Abschnitt 6.3 umrissenen Verfahrens für die Transitionsplanung sind, sollten auf einer zukunftsbezogenen Geschäftsumfeldanalyse und einem umfassenden institutsinternen stra-tegischen Planungsprozess beruhen. Die Pläne sollten einen Überblick geben über die strate-gischen Maßnahmen und die Risikomanagementinstrumente, die von den Instituten einge-setzt werden, um zu zeigen, wie sie ihre Robustheit in Bezug auf ESG-Risiken und ihre Vorbe-reitung auf den Übergang zu einer in Bezug auf Klima und Umwelt nachhaltigeren Wirtschaft sicherstellen.

85. Die Institute sollten sicherstellen, dass sich ihre Pläne mit Aspekten des zukunftsbezogenen …

Die Institute sollten sicherstellen, dass sich ihre Pläne mit Aspekten des zukunftsbezogenen ESG-Risikomanagements befassen und dabei auch anderen einschlägigen Anforderungen – unter anderem den Anforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten, Nachhaltigkeitsberichterstattung und strategische Maßnahmen – genügen, um sicherzustellen, dass die Geschäftsmodelle mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft vereinbar sind. Insbesondere sollten die Pläne Planziele, Maßnahmen und (quantitative) Ziele in Bezug auf das Geschäftsmodell und die Strategie des Instituts vorsehen, die, soweit anwendbar, mit den gemäß Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU offenzulegenden Plänen wie auch mit den ESG-bezogenen Zielen oder (Selbst-)Verpflichtungen in Einklang stehen, zu deren Einhaltung die Institute gesetzlich oder aufsichtsrechtlich verpflichtet sind oder die sie sich freiwillig gesetzt haben. Soweit Institute Pläne gemäß Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii oder Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU offenlegen, sollten sie in Erwägung ziehen, im ersten Schritt die bereits vorhandenen relevanten Informationen wiederzuverwenden.

86. Die Institute sollten sicherstellen, dass ihre Pläne und Zielvorgaben gut in ihre …

Die Institute sollten sicherstellen, dass ihre Pläne und Zielvorgaben gut in ihre Geschäftsstrategien integriert sind und dass sie ihren Risiko- und Finanzierungsstrategien, ihrem Risikoappetit, ICAAP und Risikomanagementrahmen, so wie in Abschnitt 5 dargelegt, angepasst sind und mit diesen in Einklang stehen. Der Umfang der Regelungen für die Unternehmensführung und des Verfahrens für die Transitionsplanung wie auch die Ausgereiftheit der Planziele, (quantitativen) Ziele und Parameter der Pläne sollte die Art, Größe und Komplexität der Tätigkeit des jeweiligen Instituts und seine Materialitätsbeurteilung der ESG-Risiken berücksichtigen.

87. Da die Institute sicherstellen müssen, dass die ihre Pläne betreffenden Regelungen, Verfahren …

Da die Institute sicherstellen müssen, dass die ihre Pläne betreffenden Regelungen, Verfahren und Mechanismen kohärent sind und gut ineinandergreifen, auch in ihren Tochterunterneh-men mit Sitz außerhalb der Union, und da diese Tochterunternehmen gemäß Artikel 109 Ab-satz 2 der Richtlinie 2013/36/EU alle für die Zwecke der Aufsicht über die konsolidierten Pläne relevanten Daten und Informationen vorlegen können müssen, sollten die Mutterinstitute bei der Ausarbeitung und Umsetzung des konsolidierten Plans die ESG-Risiken, denen ihre Toch-terunternehmen mit Sitz außerhalb der Union in materieller Weise ausgesetzt sind, unter Be-achtung der einschlägigen örtlichen Gesetze und regulatorischen ESG-Ziele berücksichtigen; zudem sollten sie in der Lage sein, einen auf guter Informationsgrundlage beruhenden kon-solidierten Ansatz nachzuweisen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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