+14. Für Vorverkaufs- und Verkaufsverträge sollte der in Absatz 13 genannte Prozentsatz wie folgt …

14. Für Vorverkaufs- und Verkaufsverträge sollte der in Absatz 13 genannte Prozentsatz wie folgt …

Für Vorverkaufs- und Verkaufsverträge sollte der in Absatz 13 genannte Prozentsatz wie folgt berechnet werden:

  • a. Im Zähler die Summe der Verkaufspreise gemäß den folgenden Verträgen im Zusammenhang mit Wohnimmobilien:
  • i. die rechtsverbindlichen Vorverkaufsverträge mit erheblichen Bareinlagen oder einer auf gleichwertige Weise sichergestellten Finanzierung gemäß den Absätzen 10 und 12 dieser Leitlinien;

und

  • ii. die rechtsverbindlichen Kaufverträge;
  • b. im Nenner den Gesamtbetrag der Kreditfazilität, einschließlich des in Anspruch genommenen Betrags und des nicht in Anspruch genommenen Betrags, die das Institut dem Schuldner zur Finanzierung des ADC-Projekts im Zusammenhang mit der Wohnimmobilie gewährt hat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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