+14. Für Vorverkaufs- und Verkaufsverträge sollte der in Absatz 13 genannte Prozentsatz wie folgt …
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14. Für Vorverkaufs- und Verkaufsverträge sollte der in Absatz 13 genannte Prozentsatz wie folgt …
Für Vorverkaufs- und Verkaufsverträge sollte der in Absatz 13 genannte Prozentsatz wie folgt berechnet werden: - a. Im Zähler die Summe der Verkaufspreise gemäß den folgenden Verträgen im Zusammenhang mit Wohnimmobilien:
- i. die rechtsverbindlichen Vorverkaufsverträge mit erheblichen Bareinlagen oder einer auf gleichwertige Weise sichergestellten Finanzierung gemäß den Absätzen 10 und 12 dieser Leitlinien;
und - ii. die rechtsverbindlichen Kaufverträge;
- b. im Nenner den Gesamtbetrag der Kreditfazilität, einschließlich des in Anspruch genommenen Betrags und des nicht in Anspruch genommenen Betrags, die das Institut dem Schuldner zur Finanzierung des ADC-Projekts im Zusammenhang mit der Wohnimmobilie gewährt hat.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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