+Erheblicher Teil der gesamten Verträge
---+13. Für die Zwecke von Artikel 126a Absatz 2 Buchstabe a der CRR sollten die rechtsverbindlichen …
---+14. Für Vorverkaufs- und Verkaufsverträge sollte der in Absatz 13 genannte Prozentsatz wie folgt …
---+15. Falls das ADC-Projekt im Zusammenhang mit der Wohnimmobilie durch einen Konsortialkredit oder …
---+16. Bei Vormiet- und Mietverträgen sollte der in Absatz 13 genannte Prozentsatz wie folgt berechnet …
---+17. Ist die Immobilie teilweise zum Verkauf und teilweise zur Vermietung bestimmt, berechnet das …
---+18. Wenn die Immobilie teilweise zum Verkauf und teilweise zur Vermietung bestimmt ist und das …

Erheblicher Teil der gesamten Verträge

Erheblicher Teil der gesamten Verträge

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
13. Für die Zwecke von Artikel 126a Absatz 2 Buchstabe a der CRR sollten die rechtsverbindlichen …

Für die Zwecke von Artikel 126a Absatz 2 Buchstabe a der CRR sollten die rechtsverbindlichen Vorverkaufs- und Verkaufsverträge sowie die rechtsverbindlichen Vormiet- und Mietverträge als erheblicher Teil der gesamten Verträge gelten, wenn sie mindestens 50 % der gesamten Verträge ausmachen. Dieser Prozentsatz sollte gemäß den Absätzen 14 bis 16 dieser Leitlinien berechnet werden.

14. Für Vorverkaufs- und Verkaufsverträge sollte der in Absatz 13 genannte Prozentsatz wie folgt …

Für Vorverkaufs- und Verkaufsverträge sollte der in Absatz 13 genannte Prozentsatz wie folgt berechnet werden:

  • a. Im Zähler die Summe der Verkaufspreise gemäß den folgenden Verträgen im Zusammenhang mit Wohnimmobilien:
  • i. die rechtsverbindlichen Vorverkaufsverträge mit erheblichen Bareinlagen oder einer auf gleichwertige Weise sichergestellten Finanzierung gemäß den Absätzen 10 und 12 dieser Leitlinien;

und

  • ii. die rechtsverbindlichen Kaufverträge;
  • b. im Nenner den Gesamtbetrag der Kreditfazilität, einschließlich des in Anspruch genommenen Betrags und des nicht in Anspruch genommenen Betrags, die das Institut dem Schuldner zur Finanzierung des ADC-Projekts im Zusammenhang mit der Wohnimmobilie gewährt hat.
15. Falls das ADC-Projekt im Zusammenhang mit der Wohnimmobilie durch einen Konsortialkredit oder …

Falls das ADC-Projekt im Zusammenhang mit der Wohnimmobilie durch einen Konsortialkredit oder mehrere Kredite finanziert wird, sollte das Institut im Nenner gemäß Absatz 14.b die Summe aller Kredite und Kreditfazilitäten berücksichtigen, die von allen Instituten zur Finanzierung des ADC-Projekts bereitgestellt werden. Für die Berechnung des in Absatz 14 genannten Verhältnisses darf der Nenner, sofern eine Immobilie, die zum Teil zum Verkauf und zum Teil zur Vermietung bestimmt ist, durch eine einzige Kreditfazilität finanziert wird, nur den Teil der Kreditfazilität widerspiegeln, mit dem der für den Verkauf vorgesehene Anteil des Baus finanziert wird.

16. Bei Vormiet- und Mietverträgen sollte der in Absatz 13 genannte Prozentsatz wie folgt berechnet …

Bei Vormiet- und Mietverträgen sollte der in Absatz 13 genannte Prozentsatz wie folgt berechnet werden:

  • a. Im Zähler die Summe aus:
  • i. der Zahl der rechtsverbindlichen Vormietverträge mit erheblichen Bareinlagen oder einer auf gleichwertige Weise sichergestellten Finanzierung gemäß den Absätzen 11 und 12 dieser Leitlinien;

und

  • ii. der Zahl der rechtsverbindlichen Mietverträge;
  • b. Im Nenner steht die Gesamtzahl der Einheiten, die Teil des ADC-Projekts im Zusammenhang mit der Wohnimmobilie sind.
17. Ist die Immobilie teilweise zum Verkauf und teilweise zur Vermietung bestimmt, berechnet das …

Ist die Immobilie teilweise zum Verkauf und teilweise zur Vermietung bestimmt, berechnet das Institut gesonderte Verhältnisse: Für Vorverkaufs- und Kaufverträge erfolgt die Berechnung gemäß den Absätzen 14 und 15, für Vormiet- und Mietverträge gemäß Absatz 16. Der Anteil der gesamten Verträge sollte als erheblich angesehen werden, wenn jedes der beiden Verhältnisse dem in Absatz 13 dieser Leitlinien festgelegten Mindestverhältnis entspricht.

18. Wenn die Immobilie teilweise zum Verkauf und teilweise zur Vermietung bestimmt ist und das …

Wenn die Immobilie teilweise zum Verkauf und teilweise zur Vermietung bestimmt ist und das Institut für den zum Verkauf bestimmten Teil sowie für den zur Vermietung bestimmten Teil getrennte Fazilitäten gewährt, kann die bevorzugte ADC-Risikogewichtung auf Ebene der Fazilitäten angewandt werden, sofern sichergestellt werden kann, dass die Rückzahlung der Fazilität für den zum Verkauf bestimmten Teil (bzw. der Fazilität für den zur Vermietung bestimmten Teil) ausschließlich auf Grundlage des Verkaufs (bzw. der Vermietung) der Einheiten erfolgt. Zu diesem Zweck berechnet das Institut zwei gesonderte Verhältnisse auf Ebene der Fazilitäten zur Bewertung eines erheblichen Teils der gesamten Verträge.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/