+42. Gemäß Artikel 177 Absätze 2 und 2a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Institute, die den …

42. Gemäß Artikel 177 Absätze 2 und 2a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Institute, die den …

Gemäß Artikel 177 Absätze 2 und 2a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Institute, die den IRB- Ansatz anwenden, verpflichtet, regelmäßig Stresstests zum Kreditrisiko durchzu führen, bei denen die Auswirkungen schwerwiegender , aber plausibler Rezessionsszenarien berücksichtigt werden und die „ESG-Risikofaktoren umfassen, insbesondere physische Risikofaktoren und Transitionsrisikofaktoren, die sich aus dem Klimawandel ergeben“ . Die Methodik für die Durchführung von Stresstests gemäß diesem Artikel sollte, soweit angemessen, mit den in Abschnitt 4.7.1 der EBA-Leitlinien zu den Stresstests der Institute sowie in diesem Abschnitt dargelegten Methoden konsistent sein .

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/