+42. Gemäß Artikel 177 Absätze 2 und 2a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Institute, die den …
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42. Gemäß Artikel 177 Absätze 2 und 2a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Institute, die den …
Gemäß Artikel 177 Absätze 2 und 2a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Institute, die den IRB- Ansatz anwenden, verpflichtet, regelmäßig Stresstests zum Kreditrisiko durchzu führen, bei denen die Auswirkungen schwerwiegender , aber plausibler Rezessionsszenarien berücksichtigt werden und die „ESG-Risikofaktoren umfassen, insbesondere physische Risikofaktoren und Transitionsrisikofaktoren, die sich aus dem Klimawandel ergeben“ . Die Methodik für die Durchführung von Stresstests gemäß diesem Artikel sollte, soweit angemessen, mit den in Abschnitt 4.7.1 der EBA-Leitlinien zu den Stresstests der Institute sowie in diesem Abschnitt dargelegten Methoden konsistent sein .
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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