+6.1. Stresstests
---+41. Die Institute sollten Umweltfaktoren in das von ihnen gemäß den EBA -Leitlinien zu den …
---+42. Gemäß Artikel 177 Absätze 2 und 2a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Institute, die den …
---+43. Für die Zwecke ihrer Stresstests sollten die Institute ein Basisszenario sowie eine Reihe von …
---+44. Bei der Festlegung ihres Basisszenarios sollten die Institute von einer Fortsetzung der …
---+45. Bei der Festlegung der adversen Szenarien sollten die Institute unter anderem Umweltschocks …
---+46. Bei der Einbeziehung von Umweltvariablen in ihr bestehendes Stresstestrahmenwerk sollten die …
---+47. Um eine reibungslose Integration der Umweltvariablen zu erreichen, müssen die Institute die …
---+48. Die Institute sollten sicherstellen, dass die Dimensionen „Branche“ und „Land oder …
---+49. Soweit möglich und unter Berücksichtigung ihrer Materialitätsbeurteilung sollten die Institute …
---+50. Institute können eine konstante Bilanz annahme verwenden, sollten jedoch signifikante …
---+51. Die Institute sollten Umweltfaktoren zunehmend in ihre Stresstestmodelle einbeziehen, beginnend …
---+52. Abweichend von Absatz 15 der EBA- Leitlinien zu den Stresstests der Institute sind die …
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6.1. Stresstests
6.1. Stresstests
1. Übersicht
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Regulierung |
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41. Die Institute sollten Umweltfaktoren in das von ihnen gemäß den EBA -Leitlinien zu den …
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Die Institute sollten Umweltfaktoren in das von ihnen gemäß den EBA -Leitlinien zu den Stresstests der Institute ausgearbeiteten Stresstestrahmenwerk einbeziehen.
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42. Gemäß Artikel 177 Absätze 2 und 2a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Institute, die den …
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Gemäß Artikel 177 Absätze 2 und 2a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Institute, die den IRB- Ansatz anwenden, verpflichtet, regelmäßig Stresstests zum Kreditrisiko durchzu führen, bei denen die Auswirkungen schwerwiegender , aber plausibler Rezessionsszenarien berücksichtigt werden und die „ESG-Risikofaktoren umfassen, insbesondere physische Risikofaktoren und Transitionsrisikofaktoren, die sich aus dem Klimawandel ergeben“ . Die Methodik für die Durchführung von Stresstests gemäß diesem Artikel sollte, soweit angemessen, mit den in Abschnitt 4.7.1 der EBA-Leitlinien zu den Stresstests der Institute sowie in diesem Abschnitt dargelegten Methoden konsistent sein .
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43. Für die Zwecke ihrer Stresstests sollten die Institute ein Basisszenario sowie eine Reihe von …
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Für die Zwecke ihrer Stresstests sollten die Institute ein Basisszenario sowie eine Reihe von adversen Szenarien heranziehen, die als schwerwiegende (d. h. Tail-Risi k o) aber plausible (d. h. mit einer hinreichend hohen Eintrittswahrscheinlichkeit) Szenarien definiert sind.
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44. Bei der Festlegung ihres Basisszenarios sollten die Institute von einer Fortsetzung der …
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Bei der Festlegung ihres Basisszenarios sollten die Institute von einer Fortsetzung der aktuellen Bedingungen und Trends, einschließlich der erwarteten Trends bei den Umweltrisiken, ausgehen, ohne extreme Schocks oder politische Kurs änderungen zu berücksichtigen. Sofern wesentliche Auswirkungen zu erwarten sind, sollten im Basisszenario die während des Betrachtungszeitraums beschlossenen oder zur Verabschiedung anstehenden politischen Maßnahmen berücksichtigt werden.
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45. Bei der Festlegung der adversen Szenarien sollten die Institute unter anderem Umweltschocks …
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Bei der Festlegung der adversen Szenarien sollten die Institute unter anderem Umweltschocks berücksichtigen. Werden Schocks unterschiedlicher Art miteinander kombiniert, sollten die Institute die Folgen dieser kombinierten Risiken, die die Auswirkungen über eine einfache Addition der Auswirkungen der einzeln analysierten Klima - , Umwelt - und makroökonomischen Szenarien hinaus verstärken könnten, eing ehender untersuchen.
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46. Bei der Einbeziehung von Umweltvariablen in ihr bestehendes Stresstestrahmenwerk sollten die …
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Bei der Einbeziehung von Umweltvariablen in ihr bestehendes Stresstestrahmenwerk sollten die Institute eine gründliche Gap-Analyse ihrer Stresstestmodelle durchführen, um Bereiche zu identifizieren, in denen die derzeitigen Modellierungsfähigkeiten verbessert werden müssen, um Umweltrisiken angemessen Rechnung zu tragen. Da Umweltrisiken nicht primär durch ökonomische Variablen erfasst werden, sollten die Institute eine grundlegende Überarbeitung ihrer Ansätze in Betracht ziehen, anstatt mehrere Ad -hoc-Anpassungen vorzunehmen.
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47. Um eine reibungslose Integration der Umweltvariablen zu erreichen, müssen die Institute die …
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Um eine reibungslose Integration der Umweltvariablen zu erreichen, müssen die Institute die neuen Ansätze oder Module für Umweltrisiken möglicherweise vor der vollständigen Integration separat testen. In der Testphase sollten die Institute bei der Verwendu ng der Ergebnisse der Stresstests für die Entscheidungsfindung Vorsicht walten lassen.
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48. Die Institute sollten sicherstellen, dass die Dimensionen „Branche“ und „Land oder …
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Die Institute sollten sicherstellen, dass die Dimensionen „Branche“ und „Land oder geografischer Standort“ in ihren Stresstestmodellen angemessen berücksichtigt werden. Bei der Entwicklung neuer Modelle oder der Erweiterung der Granularität bestehender Mod elle sollten die Institute im Rahmen der in Abschnitt 5.1 vorgesehenen Identifizierung der Transmission skanäle Variablen einführen, die gegenüber den Umweltrisiken sensibel sind.
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49. Soweit möglich und unter Berücksichtigung ihrer Materialitätsbeurteilung sollten die Institute …
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Soweit möglich und unter Berücksichtigung ihrer Materialitätsbeurteilung sollten die Institute Umweltschocks im Zusammenhang mit adversen Szenarien direkt auf der Ebene der Risikopositionen anwenden. Bei Risiken, deren Wesentlichkeit in erster Linie auf einen Konzentrationseffekt zurückzuführen ist, sollten die Institute die Schocks auf Gruppen von Gegenparteien mit einem ähnlichen Profil hinsichtlich der Exposition gegenüber Umweltrisiken an wenden.
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50. Institute können eine konstante Bilanz annahme verwenden, sollten jedoch signifikante …
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Institute können eine konstante Bilanz annahme verwenden, sollten jedoch signifikante Änderungen in der Zusammensetzung ihrer Portfolios, die sich aus der genehmigten Strategie des Instituts ergeben, so weit wie möglich berücksichtigen, sofern diese während des Stresstestzeitraums eintreten. Ergänzend dazu können die Institute entsprechend ihren Verfahren und Erfordernissen einen vollständig dynamischen Bilanzansatz verwenden.
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51. Die Institute sollten Umweltfaktoren zunehmend in ihre Stresstestmodelle einbeziehen, beginnend …
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Die Institute sollten Umweltfaktoren zunehmend in ihre Stresstestmodelle einbeziehen, beginnend mit Kreditrisikomodellen, mit dem Ziel, die Auswirkungen von Umweltveränderungen auf andere traditionelle Risikokategorien, einschließlich des Marktrisikos, operationellen Risikos und Liquiditätsrisikos, in allen relevanten Portfolios, Sektoren und Regionen schrittweise zu erfassen.
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52. Abweichend von Absatz 15 der EBA- Leitlinien zu den Stresstests der Institute sind die …
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Abweichend von Absatz 15 der EBA- Leitlinien zu den Stresstests der Institute sind die Institute nicht verpflichtet, Umweltrisiken in ihre inversen Stresstests aufzunehmen. Sie können dies auf freiwilliger Basis tun, wenn sie es für sinnvoll erachten.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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