+11. Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(8) Sofern nicht anders angegeben, kommt den in der …

11. Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(8) Sofern nicht anders angegeben, kommt den in der …

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(8) Sofern nicht anders angegeben, kommt den in der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie (EU) 2015/2366, der Richtlinie 2014/59/EU, der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1114 verwendeten und definierten Begriffen in den vorliegenden Leitlinien dieselbe Bedeutung zu.“

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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