+13. Tätigkeiten, die für die Wertschöpfungskette der in Anhang I Nummern 1, 2 und 6 der Richtlinie …

13. Tätigkeiten, die für die Wertschöpfungskette der in Anhang I Nummern 1, 2 und 6 der Richtlinie …

Tätigkeiten, die für die Wertschöpfungskette der in Anhang I Nummern 1, 2 und 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Kernbankdienstleistungen von grundlegender Bedeutung sind, sollten als eine direkte Fortsetzung der Banktätigkeit betrachtet werden. Zu diesen Tätigkeiten zählen die folgenden:

  • a. die Vermittlung von gewerblichen Darlehen oder Wohnimmobiliendarlehen oder Einlagen;
  • b. Kreditdienstleistungen, einschließlich wenn diese von Kreditdienstleistern im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2021/2167 erbracht werden;
  • c. Prüfung der Kreditwürdigkeit einzelner Kunden eines Instituts oder Finanzinstituts;
  • d. Schuldeneintreibung;
  • e. Bewertung von Sicherheiten;
  • f. Erwerb, Eigentum, Verwaltung und Verwertung von eingezogenen Sicherheiten und
  • g. Vermittlung und Vertrieb von Krediten über innovative Kanäle wie Crowdfunding-Dienstleistungen, Peer-to-Peer-Kreditplattformen oder Kreditvergabe über Online-Marktplätze, sofern diese Tätigkeiten zum Kreditgeschäft beitragen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/