+4.2. Kriterien für die Bestimmung von Tätigkeiten, die als eine direkte Fortsetzung der Banktätigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu betrachten sind
---+13. Tätigkeiten, die für die Wertschöpfungskette der in Anhang I Nummern 1, 2 und 6 der Richtlinie …
---+14. Die unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Tätigkeiten sollten nur dann als eine direkte …
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4.2. Kriterien für die Bestimmung von Tätigkeiten, die als eine direkte Fortsetzung der Banktätigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu betrachten sind
4.2. Kriterien für die Bestimmung von Tätigkeiten, die als eine direkte Fortsetzung der Banktätigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu betrachten sind
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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13. Tätigkeiten, die für die Wertschöpfungskette der in Anhang I Nummern 1, 2 und 6 der Richtlinie …
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Tätigkeiten, die für die Wertschöpfungskette der in Anhang I Nummern 1, 2 und 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Kernbankdienstleistungen von grundlegender Bedeutung sind, sollten als eine direkte Fortsetzung der Banktätigkeit betrachtet werden. Zu diesen Tätigkeiten zählen die folgenden: - a. die Vermittlung von gewerblichen Darlehen oder Wohnimmobiliendarlehen oder Einlagen;
- b. Kreditdienstleistungen, einschließlich wenn diese von Kreditdienstleistern im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2021/2167 erbracht werden;
- c. Prüfung der Kreditwürdigkeit einzelner Kunden eines Instituts oder Finanzinstituts;
- d. Schuldeneintreibung;
- e. Bewertung von Sicherheiten;
- f. Erwerb, Eigentum, Verwaltung und Verwertung von eingezogenen Sicherheiten und
- g. Vermittlung und Vertrieb von Krediten über innovative Kanäle wie Crowdfunding-Dienstleistungen, Peer-to-Peer-Kreditplattformen oder Kreditvergabe über Online-Marktplätze, sofern diese Tätigkeiten zum Kreditgeschäft beitragen.
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14. Die unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Tätigkeiten sollten nur dann als eine direkte …
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Die unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Tätigkeiten sollten nur dann als eine direkte Fortsetzung der Banktätigkeit betrachtet werden, wenn sie überwiegend für oder im Interesse von Instituten oder Finanzinstituten erbracht oder durchgeführt werden.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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