+4.2. Kriterien für die Bestimmung von Tätigkeiten, die als eine direkte Fortsetzung der Banktätigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu betrachten sind
---+13. Tätigkeiten, die für die Wertschöpfungskette der in Anhang I Nummern 1, 2 und 6 der Richtlinie …
---+14. Die unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Tätigkeiten sollten nur dann als eine direkte …

4.2. Kriterien für die Bestimmung von Tätigkeiten, die als eine direkte Fortsetzung der Banktätigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu betrachten sind

4.2. Kriterien für die Bestimmung von Tätigkeiten, die als eine direkte Fortsetzung der Banktätigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu betrachten sind

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
13. Tätigkeiten, die für die Wertschöpfungskette der in Anhang I Nummern 1, 2 und 6 der Richtlinie …

Tätigkeiten, die für die Wertschöpfungskette der in Anhang I Nummern 1, 2 und 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Kernbankdienstleistungen von grundlegender Bedeutung sind, sollten als eine direkte Fortsetzung der Banktätigkeit betrachtet werden. Zu diesen Tätigkeiten zählen die folgenden:

  • a. die Vermittlung von gewerblichen Darlehen oder Wohnimmobiliendarlehen oder Einlagen;
  • b. Kreditdienstleistungen, einschließlich wenn diese von Kreditdienstleistern im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2021/2167 erbracht werden;
  • c. Prüfung der Kreditwürdigkeit einzelner Kunden eines Instituts oder Finanzinstituts;
  • d. Schuldeneintreibung;
  • e. Bewertung von Sicherheiten;
  • f. Erwerb, Eigentum, Verwaltung und Verwertung von eingezogenen Sicherheiten und
  • g. Vermittlung und Vertrieb von Krediten über innovative Kanäle wie Crowdfunding-Dienstleistungen, Peer-to-Peer-Kreditplattformen oder Kreditvergabe über Online-Marktplätze, sofern diese Tätigkeiten zum Kreditgeschäft beitragen.
14. Die unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Tätigkeiten sollten nur dann als eine direkte …

Die unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Tätigkeiten sollten nur dann als eine direkte Fortsetzung der Banktätigkeit betrachtet werden, wenn sie überwiegend für oder im Interesse von Instituten oder Finanzinstituten erbracht oder durchgeführt werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/