+15. Eine Tätigkeit sollte als eine „Nebentätigkeit zur Banktätigkeit“ eingestuft werden, wenn sie …
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15. Eine Tätigkeit sollte als eine „Nebentätigkeit zur Banktätigkeit“ eingestuft werden, wenn sie …
Eine Tätigkeit sollte als eine „Nebentätigkeit zur Banktätigkeit“ eingestuft werden, wenn sie die Erbringung einer in Anhang I Nummern 1 bis 12 und Nummern 15, 16 und 17 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Dienstleistung oder Tätigkeit oder einer in Anhang I Abschnitt A oder B der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Finanzinstrumente aufgeführten Dienstleistung oder Tätigkeit durch ein Institut oder Finanzinstitut unterstützt, ergänzt oder von einer solchen abhängig ist („Unterstützung, Ergänzung oder Abhängigkeit von der Banktätigkeit“).
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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