+15. Eine Tätigkeit sollte als eine „Nebentätigkeit zur Banktätigkeit“ eingestuft werden, wenn sie …

15. Eine Tätigkeit sollte als eine „Nebentätigkeit zur Banktätigkeit“ eingestuft werden, wenn sie …

Eine Tätigkeit sollte als eine „Nebentätigkeit zur Banktätigkeit“ eingestuft werden, wenn sie die Erbringung einer in Anhang I Nummern 1 bis 12 und Nummern 15, 16 und 17 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Dienstleistung oder Tätigkeit oder einer in Anhang I Abschnitt A oder B der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Finanzinstrumente aufgeführten Dienstleistung oder Tätigkeit durch ein Institut oder Finanzinstitut unterstützt, ergänzt oder von einer solchen abhängig ist („Unterstützung, Ergänzung oder Abhängigkeit von der Banktätigkeit“).

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/