+19. Für die Zwecke des Absatzes 15 gilt eine Tätigkeit als Ergänzung der Banktätigkeit, wenn a. sie …
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19. Für die Zwecke des Absatzes 15 gilt eine Tätigkeit als Ergänzung der Banktätigkeit, wenn a. sie …
Für die Zwecke des Absatzes 15 gilt eine Tätigkeit als Ergänzung der Banktätigkeit, wenn - a. sie einem Institut oder Finanzinstitut der Gruppe mittels spezi fi scher Vertriebs- und Vermarktungskanäle ermöglicht, das Angebot seiner Bankdienstleistungen und -produkte auf Kunden des Unternehmens auszuweiten, oder
- b. die nicht zum Bankgeschäft gehörenden Dienstleistungen und Produkte des Unternehmens über spezi fi sche Vertriebs- und Vermarktungskanäle dem Kundenstamm eines Instituts oder Finanzinstituts der Gruppe angeboten und bereitgestellt werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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