+19. Für die Zwecke des Absatzes 15 gilt eine Tätigkeit als Ergänzung der Banktätigkeit, wenn a. sie …

19. Für die Zwecke des Absatzes 15 gilt eine Tätigkeit als Ergänzung der Banktätigkeit, wenn a. sie …

Für die Zwecke des Absatzes 15 gilt eine Tätigkeit als Ergänzung der Banktätigkeit, wenn

  • a. sie einem Institut oder Finanzinstitut der Gruppe mittels spezi fi scher Vertriebs- und Vermarktungskanäle ermöglicht, das Angebot seiner Bankdienstleistungen und -produkte auf Kunden des Unternehmens auszuweiten, oder
  • b. die nicht zum Bankgeschäft gehörenden Dienstleistungen und Produkte des Unternehmens über spezi fi sche Vertriebs- und Vermarktungskanäle dem Kundenstamm eines Instituts oder Finanzinstituts der Gruppe angeboten und bereitgestellt werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/