+22. Die in Artikel 48e Absatz 2 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2013/36/EU genannten und auf dem …

22. Die in Artikel 48e Absatz 2 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2013/36/EU genannten und auf dem …

Die in Artikel 48e Absatz 2 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2013/36/EU genannten und auf dem Treuhandkonto hinterlegten Vermögenswerte der Kapitalausstattung sollten frei von Belastungen sein, mit Ausnahme von Belastungen, die erforderlich sind, damit diese Vermögenswerte für die Zwecke des Artikels 96 der Richtlinie 2014/59/EU im Falle der Abwicklung der Zweigstelle aus einem Drittland und für die Zwecke der Liquidation der Zweigstelle aus einem Drittland im Einklang mit dem nationalen Recht zur Verfügung stehen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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