+29. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass der Verkauf oder die Abgabe von …

29. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass der Verkauf oder die Abgabe von …

Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass der Verkauf oder die Abgabe von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 4a Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU der vorherigen Genehmigung durch die mit der Überwachung der Einhaltung der Richtlinie zu Interessenkonflikten beauftragten Ethik-, Compliance- oder gleichwertige Stelle der zuständigen Behörde unterliegt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/