+32. Die von den zuständigen Behörden ergriffenen Maßnahmen sollten wirksam, verhältnismäßig und …
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32. Die von den zuständigen Behörden ergriffenen Maßnahmen sollten wirksam, verhältnismäßig und …
Die von den zuständigen Behörden ergriffenen Maßnahmen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Maßnahmen sollten der Schwere des Verstoßes, der Frage, ob dieser fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde, und seiner Dauer Rechnung tragen und gegebenenfalls auch Disziplinarmaßnahmen beinhalten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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