+10. Absatz 31 erhält folgende Fassung: „31. Wenn der Schuldner angemessen über die Abtretung der …

10. Absatz 31 erhält folgende Fassung: „31. Wenn der Schuldner angemessen über die Abtretung der …

Absatz 31 erhält folgende Fassung:

„31. Wenn der Schuldner angemessen über die Abtretung der Forderung informiert wurde, aber dennoch die Zahlung an den Kunden geleistet hat, sollte das Institut die Zählung der Verzugstage entsprechend den Bedingungen der Forderung fortführen.“

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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