+10. Absatz 31 erhält folgende Fassung: „31. Wenn der Schuldner angemessen über die Abtretung der …
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10. Absatz 31 erhält folgende Fassung: „31. Wenn der Schuldner angemessen über die Abtretung der …
Absatz 31 erhält folgende Fassung: „31. Wenn der Schuldner angemessen über die Abtretung der Forderung informiert wurde, aber dennoch die Zahlung an den Kunden geleistet hat, sollte das Institut die Zählung der Verzugstage entsprechend den Bedingungen der Forderung fortführen.“
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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