+16. Absatz 52 erhält folgende Fassung: „52. Für die Zwecke der Unwahrscheinlichkeit des Begleichens …
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16. Absatz 52 erhält folgende Fassung: „52. Für die Zwecke der Unwahrscheinlichkeit des Begleichens …
Absatz 52 erhält folgende Fassung: „52. Für die Zwecke der Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 178 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute für jede Stundungsmaßnahme die verringerte finanzielle Verpflichtung berechnen und diese mit dem in Absatz 51 genannten Schwellenwert vergleichen. Wenn die verringerte finanzielle Verpflichtung höher als dieser Schwellenwert ist, sollten die Risikopositionen als ausgefallen betrachtet werden.“
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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