+17. Absatz 53 erhält folgende Fassung: „53. Wenn hingegen die verringerte finanzielle Verpflichtung …
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17. Absatz 53 erhält folgende Fassung: „53. Wenn hingegen die verringerte finanzielle Verpflichtung …
Absatz 53 erhält folgende Fassung: „53. Wenn hingegen die verringerte finanzielle Verpflichtung unter dem festgelegten Schwellenwert liegt und insbesondere wenn der Barwert der erwarteten Zahlungsströme auf Grundlage der Vereinbarung über die Stundungsmaßnahme höher ist als der Barwert der erwarteten Zahlungsströme vor der Änderung der Bedingungen, sollten die Institute diese Risikopositionen mit Blick auf andere mögliche Hinweise auf Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeiten bewerten. Wenn das Institut begründete Zweifel hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer vollständigen fristgerechten Rückzahlung der Kreditv erpflichtung nach der neuen Vereinbarung hat, sollte der Schuldner als ausgefallen betrachtet werden. Zu den Hinweisen, die eine Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeiten anzeigen können, zählen Folgende: - (a) die geplante Zahlung eines hohen Fixbetrags am Ende des Rückzahlungsplans;
- (b) ein unregelmäßiger Rückzahlungsplan, nach dem zu Beginn des Rückzahlungsplans erheblich niedrigere Zahlungen vorgesehen sind;
- (c) eine erhebliche Nachfrist zu Beginn des Rückzahlungsplans;
- (d) die Risikopositionen gegenüber dem Schuldner waren mehr als einmal Gegenstand einer Stundungsmaßnahme.“
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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