+8. Diese Leitlinien gelten auch für: a. Anbieter von anderen Kryptowerten als …
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8. Diese Leitlinien gelten auch für: a. Anbieter von anderen Kryptowerten als …
Diese Leitlinien gelten auch3 für: - a. Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, oder Betreiber von Handelsplattformen für solche Kryptowerte, die der zuständigen Behörde ihr Kryptowerte-Whitepaper übermitteln müssen, zusammen mit einer Erklärung, warum der Kryptowert nicht als vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen oder gemäß Artikel 8 Absatz 4 dieser Verordnung als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token eingestuft betrachtet werden sollte;
- b. Kreditinstitute, die beabsichtigen, vermögenswertereferenzierte Token öffentlich anzubieten oder ihre Zulassung zum Handel zu beantragen und die der zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2023/1114 ein Rechtsgutachten über die Einstufung des Kryptowerts vorlegen müssen;
- c. juristische Personen oder andere Unternehmen, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute handelt, die beabsichtigen, einen vermögenswertereferenzierten Token öffentlich anzubieten oder die Zulassung des vermögenswertereferenzierten Tokens zum Handel zu beantragen, und die der zuständigen Behörde gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 ein Rechtsgutachten zur Einstufung des Kryptowerts vorlegen müssen.
3 Der Zeitpunkt der Anwendung der MiCA-Verordnung ist in Artikel 149 der MiCA-Verordnung (Inkrafttreten und Anwendung) festgelegt, der in Verbindung mit Artikel 143 (Übergangsmaßnahmen) zu lesen ist.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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