+Anwendungsbereich und Adressaten
---+7. Diese Leitlinien gelten für die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 35 …
---+8. Diese Leitlinien gelten auch für: a. Anbieter von anderen Kryptowerten als …
---+9. Diese Leitlinien gelten auch für Personen, die beabsichtigen, Kryptowerte-Dienstleistungen zu …

Anwendungsbereich und Adressaten

Anwendungsbereich und Adressaten

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
7. Diese Leitlinien gelten für die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 35 …

Diese Leitlinien gelten für die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114.

8. Diese Leitlinien gelten auch für: a. Anbieter von anderen Kryptowerten als …

Diese Leitlinien gelten auch3 für:

  • a. Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, oder Betreiber von Handelsplattformen für solche Kryptowerte, die der zuständigen Behörde ihr Kryptowerte-Whitepaper übermitteln müssen, zusammen mit einer Erklärung, warum der Kryptowert nicht als vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen oder gemäß Artikel 8 Absatz 4 dieser Verordnung als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token eingestuft betrachtet werden sollte;
  • b. Kreditinstitute, die beabsichtigen, vermögenswertereferenzierte Token öffentlich anzubieten oder ihre Zulassung zum Handel zu beantragen und die der zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2023/1114 ein Rechtsgutachten über die Einstufung des Kryptowerts vorlegen müssen;
  • c. juristische Personen oder andere Unternehmen, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute handelt, die beabsichtigen, einen vermögenswertereferenzierten Token öffentlich anzubieten oder die Zulassung des vermögenswertereferenzierten Tokens zum Handel zu beantragen, und die der zuständigen Behörde gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 ein Rechtsgutachten zur Einstufung des Kryptowerts vorlegen müssen.

3 Der Zeitpunkt der Anwendung der MiCA-Verordnung ist in Artikel 149 der MiCA-Verordnung (Inkrafttreten und Anwendung) festgelegt, der in Verbindung mit Artikel 143 (Übergangsmaßnahmen) zu lesen ist.

9. Diese Leitlinien gelten auch für Personen, die beabsichtigen, Kryptowerte-Dienstleistungen zu …

Diese Leitlinien gelten auch für Personen, die beabsichtigen, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen, oder Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, wenn sie beurteilen, ob Aktivitäten in ihrem bestehenden oder geplanten Tätigkeitsbereich einen Kryptowert im Anwendungsbereich dieser Verordnung betreffen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/