+5. Zuständige Behörden, die eine Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit einer betroffenen Person …
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5. Zuständige Behörden, die eine Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit einer betroffenen Person …
Zuständige Behörden, die eine Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit einer betroffenen Person vornehmen, sollten die in Ziffer 7 dieser Leitlinien genannten Daten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang einer Anmeldung oder eines Antrags auf Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit (Eingabedatum) in das Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden aufnehmen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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