+5. Zuständige Behörden, die eine Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit einer betroffenen Person …

5. Zuständige Behörden, die eine Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit einer betroffenen Person …

Zuständige Behörden, die eine Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit einer betroffenen Person vornehmen, sollten die in Ziffer 7 dieser Leitlinien genannten Daten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang einer Anmeldung oder eines Antrags auf Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit (Eingabedatum) in das Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden aufnehmen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/