+Titel II – Nutzung des Informationssystems der Europäischen Aufsichtsbehörden
---+4. Für die Zwecke der Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit von Personen von Interesse gemäß …
---+5. Zuständige Behörden, die eine Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit einer betroffenen Person …
---+6. Erfolgt eine zusätzliche oder eine neue Bewertung einer bereits bewerteten betroffenen Person …
---+7. Die an das Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden zu übermittelnden Daten sollten …
---+7.1. natural person:
---+7.2. legal person:
---+7.3. for a natural person and legal person:
------+8. Die gemäß Ziffer 7 in das Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden eingegebenen …
------+9. Die zuständigen Behörden sollten Kontaktstellen für die Entgegennahme und Beantwortung von …
------+10. Die zuständigen Behörden sollten die Listen der Kontaktstellen, einschließlich der funktionalen …
------+11. Bevor eine zuständige Behörde eine Bewertung der Eignung und der Zuverlässigkeit einer …
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Titel II – Nutzung des Informationssystems der Europäischen Aufsichtsbehörden
Nutzung des Informationssystems der Europäischen Aufsichtsbehörden
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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4. Für die Zwecke der Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit von Personen von Interesse gemäß …
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Für die Zwecke der Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit von Personen von Interesse gemäß den sektorspezifischen Bestimmungen der Union sollten die zuständigen Behörden das Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden nutzen, um Informationen, die für die Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit relevant sind, im Einklang mit diesen Leitlinien einzureichen, abzufragen und anzufordern. Eingabe von Daten in das Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden
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5. Zuständige Behörden, die eine Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit einer betroffenen Person …
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Zuständige Behörden, die eine Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit einer betroffenen Person vornehmen, sollten die in Ziffer 7 dieser Leitlinien genannten Daten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang einer Anmeldung oder eines Antrags auf Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit (Eingabedatum) in das Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden aufnehmen.
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6. Erfolgt eine zusätzliche oder eine neue Bewertung einer bereits bewerteten betroffenen Person …
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Erfolgt eine zusätzliche oder eine neue Bewertung einer bereits bewerteten betroffenen Person, sollte ein neuer Eintrag in das Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden erstellt werden.
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7. Die an das Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden zu übermittelnden Daten sollten …
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Die an das Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden zu übermittelnden Daten sollten in Bezug auf die betroffene Person Folgendes umfassen: 7.1. Natürliche Person: - a. Vorname(n);
- b. Nachname/Familienname;
- c. Geburtsdatum;
- d. Geburtsort;
- e. sofern verfügbar, sonstige Namen (einschließlich, soweit verfügbar, Geburtsname), die von der Person verwendet werden (Aliasnamen);
7.2. Juristische Person: - a. die juristische Bezeichnung der juristischen Person oder Einrichtung (einschließlich der Abkürzung der Rechtsform);
- b. Aliasnamen der juristischen Person,
- c. die Rechtsträgerkennung (LEI);
- d. falls die Rechtsträgerkennung nicht verfügbar ist, die Registrierungsnummer, z. B. aus einem Zentralregister, Handelsregister, Unternehmensregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register; und
- e. Land der Niederlassung (Hauptsitz);
und in Bezug auf die bewertende zuständige Behörde: 7.3. für eine natürliche und eine juristische Person: - a. Daten wie unten beschrieben:
- i. für Daten, die nach der Einrichtung des Informationssystems Europäischen Aufsichtsbehörden hinzugefügt wurden: das Datum der Eingabe gemäß Ziffer 5;
- ii. für historische Daten, die dem Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden hinzugefügt wurden: der zuständigen Behörde zur Verfügung stehendes relevantes Datum (z. B. Datum des Antrags oder der Anmeldung, der Entscheidung, der Aufnahme der Tätigkeit usw.);
- b. den in Artikel 1 Absatz 2 der Gründungsverordnung genannten Rechtsakt, auf dessen Grundlage die Bewertung vorgenommen wurde, und
- c. soweit verfügbar, die Referenznummer des bei der zuständigen Behörde geführten Eintrags.
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7.1. natural person:
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- a. first name(s);
- b. surname/family name;
- c. date of birth;
- d. place of birth;
- e. where available, other names (including, where available, birth name) used by the person (AKA names);
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7.2. legal person:
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- a. the legal name of the legal person or entity (including abbreviation of legal form);
- b. AKA names of the legal person;
- c. the legal entity identifier (LEI);
- d. where the LEI is not available, the registration number, such as from a central register, commercial register, companies register or similar public register; and
- e. country of incorporation (headquarters);
and with regard to the assessing competent authority:
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7.3. for a natural person and legal person:
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- a. data as set out below:
- i. for data added after the establishment of the ESAs Information System: the date of entry as per paragraph 5;
- ii. for historical data added to the ESAs Information System: relevant date available to the competent authority (e.g. date of application or notification, decision, entry into function, etc.);
- b. legal act referred to in Articles 1(2) of the Founding Regulations under which the assessment was performed; and
- c. where available, reference number of the record held by the competent authority.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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