+16. Die ersuchte Behörde sollte im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß …
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16. Die ersuchte Behörde sollte im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß …
Die ersuchte Behörde sollte im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Gründungsverordnungen und unter Berücksichtigung der sektorspezifischen Bestimmungen der Union und aller anderen anwendbaren Rechtsakte im Zusammenhang mit sektorspezifischen Bestimmungen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Ersuchens auf das Ersuchen antworten und die Informationen bereitstellen oder erläutern, warum die Informationen erst zu einem späteren Zeitpunkt bereitgestellt werden können, und dieses Datum angeben. Im Falle einer negativen Bewertung oder einer Rücknahme des Antrags auf Bewertung sollten auch verfügbare Informationen über die Gründe für die negative Bewertung oder die Rücknahme bereitgestellt werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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