+Titel III – Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, die das Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden nutzen
---+12. Geht aus der Abfrage des Informationssystems der Europäischen Aufsichtsbehörden hervor, dass …
---+13. Die ersuchende Behörde sollte den Grund für das Ersuchen, die angeforderten Informationen und …
---+15. Der eigentliche Austausch der zugrunde liegenden Informationen, die für die Beurteilung der …
---+16. Die ersuchte Behörde sollte im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß …
---+17. Die ersuchte Behörde sollte die erbetenen Informationen nicht zur Verfügung stellen, wenn sie …
---+18. Ist der Informationsaustausch gemäß Ziffer 17 nicht möglich, so sollte die ersuchte Behörde die …
---+19. Die ersuchte Behörde kann die ersuchende Behörde um Klarstellungen bezüglich des eingegangenen …
---+20. Die zuständigen Behörden sollten alle Informationen, die sie gemäß diesen Leitlinien erhalten …
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Titel III – Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, die das Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden nutzen
Übermitteln von Auskunftsersuchen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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12. Geht aus der Abfrage des Informationssystems der Europäischen Aufsichtsbehörden hervor, dass …
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Geht aus der Abfrage des Informationssystems der Europäischen Aufsichtsbehörden hervor, dass relevante Informationen für die Zwecke einer Bewertung verfügbar sind, sollte die zuständige Behörde vor der Bewertung ein Auskunftsersuchen über das Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden an die gemäß Ziffer 11 ermittelten zuständigen Behörden richten, die über einschlägige Informationen über die betreffende Person verfügen.
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13. Die ersuchende Behörde sollte den Grund für das Ersuchen, die angeforderten Informationen und …
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Die ersuchende Behörde sollte den Grund für das Ersuchen, die angeforderten Informationen und die sektorspezifischen Bestimmungen der Union, auf deren Grundlage die Bewertung vorgenommen wird, angeben.
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15. Der eigentliche Austausch der zugrunde liegenden Informationen, die für die Beurteilung der …
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Der eigentliche Austausch der zugrunde liegenden Informationen, die für die Beurteilung der Eignung und des Anstands einer betroffenen Person relevant sind, erfolgt auf bilateraler Ebene zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde außerhalb des Informationssystems der Europäischen Aufsichtsbehörden.
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16. Die ersuchte Behörde sollte im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß …
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Die ersuchte Behörde sollte im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Gründungsverordnungen und unter Berücksichtigung der sektorspezifischen Bestimmungen der Union und aller anderen anwendbaren Rechtsakte im Zusammenhang mit sektorspezifischen Bestimmungen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Ersuchens auf das Ersuchen antworten und die Informationen bereitstellen oder erläutern, warum die Informationen erst zu einem späteren Zeitpunkt bereitgestellt werden können, und dieses Datum angeben. Im Falle einer negativen Bewertung oder einer Rücknahme des Antrags auf Bewertung sollten auch verfügbare Informationen über die Gründe für die negative Bewertung oder die Rücknahme bereitgestellt werden.
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17. Die ersuchte Behörde sollte die erbetenen Informationen nicht zur Verfügung stellen, wenn sie …
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Die ersuchte Behörde sollte die erbetenen Informationen nicht zur Verfügung stellen, wenn sie aufgrund von Vertraulichkeits- oder Datenschutzanforderungen, die in sektorspezifischen Bestimmungen der Union oder in anderen geltenden Rechtsvorschriften festgelegt sind, daran gehindert ist oder wenn die ersuchte Behörde die erbetenen Informationen aus objektiven Gründen nicht zur Verfügung stellen kann.
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18. Ist der Informationsaustausch gemäß Ziffer 17 nicht möglich, so sollte die ersuchte Behörde die …
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Ist der Informationsaustausch gemäß Ziffer 17 nicht möglich, so sollte die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Ersuchens, davon in Kenntnis setzen und die Gründe hierfür darlegen. Ist es teilweise nicht möglich, alle angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen, sollte die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde den Teil der Informationen bereitstellen, dessen Bereitstellung erlaubt ist, und die Gründe für die Zurückhaltung anderer Teile der Informationen erläutern.
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19. Die ersuchte Behörde kann die ersuchende Behörde um Klarstellungen bezüglich des eingegangenen …
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Die ersuchte Behörde kann die ersuchende Behörde um Klarstellungen bezüglich des eingegangenen Ersuchens ersuchen. Die ersuchende Behörde sollte derartige Ersuchen um Klarstellung unverzüglich beantworten. Werden Klarstellungen angefordert, so sollte die Frist gemäß den Ziffern 16 und 18 beginnen, nachdem die ersuchende Behörde die Klarstellungen übermittelt hat. Vertraulichkeit
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20. Die zuständigen Behörden sollten alle Informationen, die sie gemäß diesen Leitlinien erhalten …
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Die zuständigen Behörden sollten alle Informationen, die sie gemäß diesen Leitlinien erhalten, vertraulich behandeln und sie im Einklang mit den Anforderungen an das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten behandeln, die in den Rechtsvorschriften der Union und im geltenden nationalen Recht festgelegt sind.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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