+17. Die ersuchte Behörde sollte die erbetenen Informationen nicht zur Verfügung stellen, wenn sie …

17. Die ersuchte Behörde sollte die erbetenen Informationen nicht zur Verfügung stellen, wenn sie …

Die ersuchte Behörde sollte die erbetenen Informationen nicht zur Verfügung stellen, wenn sie aufgrund von Vertraulichkeits- oder Datenschutzanforderungen, die in sektorspezifischen Bestimmungen der Union oder in anderen geltenden Rechtsvorschriften festgelegt sind, daran gehindert ist oder wenn die ersuchte Behörde die erbetenen Informationen aus objektiven Gründen nicht zur Verfügung stellen kann.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/