+3. In Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2002/87/EG werden die Aufgaben der für die zusätzliche …

3. In Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2002/87/EG werden die Aufgaben der für die zusätzliche …

In Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2002/87/EG werden die Aufgaben der für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständigen Behörde (der Koordinator) und die Anforderung an diese Behörde und andere relevante zuständige Behörden und, falls erforderlich, mit anderen betroffenen zuständigen Behörden, Kooperationsvereinbarungen abzuschließen, dargelegt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/