+Titel I - Gegenstand und Geltungsbereich
---+1. Diese Leitlinien erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2002/87/EG …
---+2. Mit diesen Leitlinien sollen die grenz- und branchenübergreifende Zusammenarbeit der zuständigen …
---+3. In Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2002/87/EG werden die Aufgaben der für die zusätzliche …
---+4. Die Leitlinien wenden sich an zuständige Behörden gemäß Artikel 2 Absatz 16 der Richtlinie …
---+5. Soweit nicht anderes angegeben ist, beziehen sich diese Leitlinien auf die Bestimmungen der …

Titel I - Gegenstand und Geltungsbereich

Titel I - Gegenstand und Geltungsbereich

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
1. Diese Leitlinien erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2002/87/EG …

Diese Leitlinien erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2002/87/EG (FICOD) für die Europäischen Aufsichtsbehörden, durch den Gemeinsamen Ausschuss Leitlinien für die Angleichung der Aufsichtspraxis in Bezug auf die Einheitlichkeit< von Kooperationsvereinbarungen für die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten gemäß Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU1 und Artikel 248 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG zu entwickeln2 .


1 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). 2 Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

2. Mit diesen Leitlinien sollen die grenz- und branchenübergreifende Zusammenarbeit der zuständigen …

Mit diesen Leitlinien sollen die grenz- und branchenübergreifende Zusammenarbeit der zuständigen Behörden erläutert und verbessert und die Funktion der gegebenenfalls bestehenden sektoralen Kollegien ergänzt werden, wenn eine grenzübergreifende Gruppe als Finanzkonglomerat gemäß Richtlinie 2002/87/EG eingestuft wurde. Indem diese Richtlinien sicherstellen, dass die aufsichtliche Koordinierung einheitlich gestaltet wird, sollen sie auch für gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Binnenmarktes sorgen.

3. In Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2002/87/EG werden die Aufgaben der für die zusätzliche …

In Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2002/87/EG werden die Aufgaben der für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständigen Behörde (der Koordinator) und die Anforderung an diese Behörde und andere relevante zuständige Behörden und, falls erforderlich, mit anderen betroffenen zuständigen Behörden, Kooperationsvereinbarungen abzuschließen, dargelegt.

4. Die Leitlinien wenden sich an zuständige Behörden gemäß Artikel 2 Absatz 16 der Richtlinie …

Die Leitlinien wenden sich an zuständige Behörden gemäß Artikel 2 Absatz 16 der Richtlinie 2002/87/EG und an die EZB in Übereinstimmung mit Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates.

5. Soweit nicht anderes angegeben ist, beziehen sich diese Leitlinien auf die Bestimmungen der …

Soweit nicht anderes angegeben ist, beziehen sich diese Leitlinien auf die Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/